Lexikon
Ein Personenschaden liegt vor, wenn die Gesundheit eines Dritten geschädigt, dieser verletzt oder dessen Tod verschuldet wird. Eine Betriebshaftpflichtversicherung oder eine Berufshaftpflichtversicherung kommt für Personenschäden auf, die ein Selbstständiger oder einer seiner Mitarbeiter verursacht haben.
Rechtsgrundlage: Hat man einen solchen Schaden verantwortet, so ist man nach § 823 des Bürgerlichen Gesetzbuches dazu verpflichtet, Schadensersatz zu leisten, da die geschädigte Person einen Anspruch auf Wiederherstellung des körperlichen Zustands hat, der vor dem Schadensereignis bestand. Neben Schmerzensgeld können Heil- und Pflegekosten, Verdienstausfälle oder auch eine lebenslange Rente gegen den Verantwortlichen geltend gemacht werden. Sollte durch einen Fehler der Tod eines Menschen verursacht werden, so haben dessen Angehörige nach § 844 BGB einen Anspruch auf die Erstattung der Beerdigungskosten sowie auf den ihnen entgangenen Unterhalt. Eine Haftungsbeschränkung bei Personenschäden per se gibt es nicht – selbst wenn diese, beispielsweise bei Selbstständigen im Bereich Personenbeförderung, vertraglich gesondert festgelegt wurde. Denn nach §8a des Straßenverkehrsgesetzes ist eine solche Beschränkung nicht zulässig.
Siehe auch: Sachschaden, Vermögensschaden, Eigenschaden, Fremdschaden
Da es im Fall von Personenschäden zu sehr hohen Schadensummen kommen kann, ist es wichtig, dass die Versicherungssummen beim Abschluss einer Haftpflichtversicherung nicht zu niedrig angesetzt werden. Übersteigen die entstandenen Kosten die Höhe der Versicherungssumme, muss der Verantwortliche für den nicht mehr abgedeckten Teil mit seinem Privatvermögen haften.