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Der Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung ist für Steuerberater gemäß § 67 StBerG verpflichtend. In Ihrem Beruf fungieren Sie als kompetenter Ratgeber in steuerlichen und wirtschaftlichen Belangen. Sie wollen Ihre Mandanten optimal unterstützen – sei es zum Beispiel bei der Steuererklärung oder bei Streitfällen mit dem Finanzamt. Dabei kann es auch einmal vorkommen, dass Sie – etwa durch einen Beratungsfehler oder ein Fristversäumnis – einen rein finanziellen Schaden verursachen. Und das kann teuer werden. In solchen Fällen kommt die Berufshaftpflicht für Steuerberater zum Tragen.
Das Risiko eines finanziellen Schadens bei Dritten ist für Sie als Steuerberater wesentlich höher als bei anderen Berufen. Hier gilt es, sich entsprechend abzusichern und dazu sind Sie auch gesetzlich verpflichtet. Unter der Bezeichnung Berufshaftpflichtversicherung für Steuerberater decken viele Versicherungsunternehmen ausschließlich solche finanziellen Schäden Ihrer Mandanten ab, die Sie – beispielsweise durch eine Falschberatung – zu verschulden haben. Man nennt eine solche Versicherung auch Vermögensschadenhaftpflichtversicherung. Es kann aber ebenso vorkommen, dass ein Mandant bei Ihnen in der Steuerkanzlei zu Schaden kommt. Er könnte über einen schlecht platzierten Mülleimer stolpern oder auf einer frisch gewischten Treppe ausrutschen und sich verletzen. Achten Sie deshalb darauf, dass auch solche Fälle in Ihrer Berufshaftpflichtversicherung für den Steuerberater eingeschlossen sind. Oder schließen Sie Ihre Steuerberater-Versicherung inklusive der Betriebshaftpflichtversicherung ab, die diese Schäden abdeckt.
Ein Steuerberater unterlässt es, seinen Mandanten auf eine Gesetzesänderung hinzuweisen, die diesen steuerlich besser stellen würde. Dies führt für den Mandanten nach Einreichung der Steuererklärung zu finanziellen Einbußen, da er die Neuregelungen nicht zu seinem finanziellen Vorteil angewendet hat. Er macht Haftungsansprüche gegen den Steuerberater geltend und die Berufshaftpflicht übernimmt die Kosten.
Der Steuerberater einer Mandantin versäumt es, Widerspruch gegen den eingegangenen Steuerbescheid einzulegen. Deshalb muss die Frau eine enorm hohe Summe an Steuern zurückzahlen. Später stellt sich heraus, dass ein Widerspruch wirksam hätte sein können. Die Mandantin belangt den Steuerberater und verlangt Schadensersatz. Die Berufshaftpflichtversicherung des Steuerberaters springt ein.
Ein individuell erstellter Versicherungsschutz ist für Sie als Steuerberater durchaus erforderlich. Zum einen muss die Berufshaftpflichtversicherung für Steuerberater Ihren persönlichen Bedarf in Bezug auf Ihr Tätigkeitsfeld decken und zum anderen den Mandantenrisiken entsprechen. Sprich: Wenn Sie ein Großunternehmen vertreten, ist das Risiko für hohe finanzielle Schäden bei einem Fehler Ihrerseits wesentlich höher als bei einer Privatperson. Gesetzlich vorgeschrieben ist eine Mindestversicherungssumme von 250.000 Euro pro Fall – insgesamt 1.000.000 Euro im Jahr. Unter Umständen reicht diese Summe aber nicht aus. Prüfen Sie deshalb individuell für Ihre Steuerkanzlei, ob Sie für Ihre Berufshaftpflichtversicherung eine höhere Versicherungssumme in Erwägung ziehen sollten.
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Sollten Sie darüber hinaus Fragen haben, zum Beispiel zu weiteren sinnvollen Versicherungen für Ihr Unternehmen, helfen Ihnen unsere Experten gerne weiter. Kontaktieren Sie uns einfach per E-Mail oder unter unserer Servicenummer 089 716 772 999.
Mit dem Online-Rechner von Finanzchef24 haben Sie die Möglichkeit, die Konditionen der Berufshaftpflichtversicherung für Steuerberater kostenlos zu vergleichen: Aus der Preis-Leistungs-Übersicht können Sie bequem ablesen, welches Produkt zum günstigsten Tarif Ihren persönlichen Versicherungsbedarf deckt. Dabei werden auch Rabatte berücksichtigt, wie für Existenzgründer: Wenn Sie sich erstmals als Einzelunternehmer selbstständig machen, gewährt zum Beispiel der Versicherer Markel eine Ermäßigung auf den Beitrag im ersten Versicherungsjahr und das unabhängig von Ihrem Jahresumsatz.
Wir wünschen es Ihnen nicht – aber sollten Sie Ihre Steuerkanzlei aufgeben müssen, z. B. aufgrund von Insolvenz, haben Sie ein Sonderkündigungsrecht. Das bedeutet, dass Sie die Beiträge Ihrer Steuerberater-Versicherung nur so lange zahlen müssen, wie Sie tatsächlich selbstständig sind. Um von Ihrem Sonderkündigungsrecht Gebrauch zu machen, müssen Sie Ihrem Versicherer die Bestätigung Ihrer Gewerbeabmeldung zusenden. Liegt der Termin Ihrer Gewerbeabmeldung in der Zukunft, wird der Versicherungsvertrag zu diesem Termin beendet. Ist Ihr Gewerbe bereits abgemeldet, wird der Vertrag zu dem Datum beendet, an dem die Gewerbeabmeldung bei Ihrem Versicherer eingegangen ist.
Da die berufliche Situation jedes Steuerberaters individuell ist, bieten wir eine kostenfreie Bedarfsanalyse für Sie an. So erfahren Sie, welchen Versicherungsschutz Sie wirklich benötigen.
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