Lexikon
Schadensersatz bezeichnet jene finanzielle Aufwendung, die notwendig ist, um einen Schaden auszugleichen beziehungsweise den Zustand wiederherzustellen, der bestehen würde, wenn der Schaden nicht entstanden wäre – so regelt es das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) in § 249. Die überwiegende Anzahl an Schäden sind materielle Schäden, beispielsweise die Beschädigung der Substanz einer Sache. Doch auch für immaterielle Schäden kann ein Geschädigter einen Schadensersatzanspruch haben.
Hier legt § 253 BGB fest: Schadensersatz kann wegen einer Verletzung des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung Schadensersatz zu leisten sein und eine Entschädigung in Geldform gefordert werden. Die Höhe der zu zahlenden Summe legt ein Gericht fest. Ein Beispiel für den Ausgleich eines immateriellen Schadens ist das Schmerzensgeld, mit dem auch seelische Belastungen infolge von Personenschäden wiedergutgemacht werden sollen. Die ungefähr zu erwartende Höhe des Schmerzensgeldes lässt sich aus Tabellen zum Schadensersatz wie dem Beck´schen Schmerzensgeldkatalog entnehmen.
Grundsätzlich lassen sich vertragliche von deliktischen Schadensersatzansprüchen unterscheiden. Die vertragliche Haftung ist in § 280ff BGB festgeschrieben. Darin ist der Schadensersatz zwischen Vertragspartnern geregelt, also wenn der Auftragnehmer den Auftraggeber im Rahmen der beruflichen Tätigkeit widerrechtlich schädigt.
Die Schadensersatzpflicht aus deliktischen Ansprüchen ist unter anderem in § 823 (1) BGB wie folgt verankert: „Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.“ Im Gegensatz zur vertraglichen setzt die deliktische Haftung kein Vertragsverhältnis zwischen Geschädigtem und Schädiger voraus.
Im privaten genauso wie im gewerblichen Bereich können Versicherungen abgeschlossen werden, die den Schadensersatz aus bestimmten Haftungsansprüchen übernehmen – genauer sind diese Versicherungsleistungen in den Vertragsbedingungen dokumentiert. Zum Beispiel springt eine Betriebshaftpflichtversicherung ein, wenn ein Selbstständiger nicht vorsätzlich einen Personenschaden oder Sachschaden verursacht hat.
In einigen Sonderfällen können berechtige Schadensersatzansprüche nicht geltend gemacht werden. Dies ist zum einen bei Haftungsverzicht der Fall: Hierbei erklärt sich eine Person einverstanden, auf Schadensersatz zu verzichten. Häufig stehen beispielsweise in den AGB von Reparaturverträgen mit Werkstätten Haftungsausschlüsse für leichte Fahrlässigkeit. Stimmt der Kunde diesen zu, haftet die Werkstatt für leicht fahrlässig verursachte Schäden nicht, sofern der Haftungsverzicht als rechtlich zulässig anzusehen ist.
Zum anderen kann kein Schadensersatz mehr gefordert werden, wenn der Anspruch darauf verjährt ist: Die Verjährung ist abhängig vor der Art des Haftungsanspruchs. Ein vertraglicher Schadensersatzanspruch verjährt regelmäßig nach drei Jahren. Die Verjährungsfristen von gesetzlichen Ansprüchen werden in § 199 BGB geregelt und sind wesentlich länger. Unter anderem verjähren Personenschäden nach 30 Jahren.