Lexikon
Das Schmerzensgeld stellt eine Form von Schadensersatz dar und kann in Anspruch genommen werden, um immaterielle Schäden auszugleichen: Laut § 253 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) kann Schmerzensgeld wegen einer Verletzung des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung gefordert werden. Mit dieser sogenannten „billigen Entschädigung in Geld“ sollen auch seelische Belastungen und Unannehmlichkeiten entschädigt werden, die mit einem Personenschaden verknüpft sind.
Den Anspruch auf Schmerzensgeld richtet ein Geschädigter an den Verursacher, der eine unerlaubte Handlung begangen, seine Pflichten verletzt hat oder aus einem anderen Grund haften muss. Unter anderem können Ärzte mit Forderungen nach Schmerzensgeld konfrontiert werden. Unterläuft zum Beispiel einem Zahnarzt ein Diagnosefehler und er behandelt einen Patienten falsch, kann dieser für sein verlängertes Zahnleiden den Anspruch auf Schmerzensgeld geltend machen.
Abgesehen davon sind weitere Fälle gesetzlich festgeschrieben, in denen eine Entschädigung über Schmerzensgeld gefordert werden kann – wie gemäß § 651 BGB: Demnach können Reisekunden von Reiseveranstaltern Schadensersatz wegen entgangener Urlaubsfreude verlangen, wenn zum Beispiel die Unterkunft nicht die gebuchten Leistungen erbringt. So kann Schmerzensgeld verordnet werden, um den immateriellen Schaden wiedergutzumachen.
Generell wird die Höhe des Schmerzensgeldes vor Gericht verhandelt und festgelegt. Einen Eindruck, wie hoch das Schmerzensgeld bei bestimmten Sachverhalten und immateriellen Schäden angesetzt werden kann, geben bisherige Gerichtsurteile. In Schmerzensgeldkatalogen wie der Beck’schen Schmerzensgeldtabelle lassen sich die juristischen Entscheidungen nachlesen.
Alles in allem sind Unternehmer bestimmter Branchen und Berufsgruppen dem Risiko ausgesetzt, im Schadensfall neben Schadensersatz auch Schmerzensgeld leisten zu müssen. Deshalb existieren verschiedene Versicherungslösungen der gewerblichen Haftpflicht, die den passenden Schutz bieten und die Kosten übernehmen – wie in den obigen Beispielen eine Berufshaftpflicht für Ärzte oder eine Reiseveranstalter-Haftpflichtversicherung.