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"Die Seele des Menschen ist unergründlich", sagte einst der griechische Philosoph Heraklit. Doch gibt es heutzutage zahlreiche Erkenntnisse und Behandlungsmethoden, die Sie als Psychotherapeuten dabei unterstützen, die seelische Verfassung Ihres Patienten zu analysieren. So können psychisch Erkrankte therapiert werden, die beispielsweise unter einer Depression, Burn-out oder einer Verhaltensstörung leiden.
Dennoch sind Sie mit vielen Risiken konfrontiert, wenn Sie freiberuflich Patienten psychologisch betreuen. In jedem Praxisbetrieb können kleine Unachtsamkeiten und Fehler passieren. Oder Sie schätzen falsch ein, was dem Patienten fehlt und wie er behandelt werden kann. Im schlimmsten Fall führen Ihre psychotherapeutischen Tätigkeiten – ohne dass Sie es wollen oder vermeiden können – dazu, dass Sie Dritte schädigen. Dafür haften Sie als Psychotherapeut persönlich und müssen finanziell dafür einstehen – nicht so mit einer Berufshaftpflicht für Psychotherapeuten und Psychologen.
Fachärzte, die sich auf Psychiatrie spezialisiert haben (Psychiater), benötigen jedoch einen deutlich weitergehenden Versicherungsschutz. Denn zum Aufgabengebiet von Ärzten gehört beispielsweise auch die medikamentöse Behandlung eines Patienten. Deshalb ist hier die Berufshaftpflicht für Ärzte, auch Arzthaftpflichtversicherung genannt, dringend zu empfehlen. Denn nur diese Gewerbeversicherung deckt auch Behandlungsfehler ab, die einem zugelassenen Psychiater unterlaufen können.
Die Versicherung übernimmt die Kosten, wenn Sie durch Ihre Arbeit als Psychotherapeut Ihren Patienten körperlich oder seelisch verletzen. Auch kann es vorkommen, dass Sie versehentlich Gegenstände beschädigen, die Ihrem Patienten gehören. In einem solchen Fall greift die Berufshaftpflicht für Psychotherapeuten und Psychologen ebenfalls. Außerdem steht sie Ihnen zur Seite, wenn es darum geht, unberechtigte Forderungen abzuwehren. Ein Beispiel: Ein Patient führt es auf Ihre Gesprächstherapie zurück, dass sich sein Wohlbefinden nicht bessert. Allerdings stellt sich heraus, dass er an Eisenmangel leidet und deshalb psychisch labil ist.
Ein auf Psychotherapie spezialisierter Heilpraktiker behandelt einen Patienten mit Depressionen. Der Heilpraktiker nimmt an, dass ein homöopathisches Mittel hilft. Jedoch klärt er den Patienten nicht über alternative Therapien auf. Als sich die Beschwerden verschlimmern, konsultiert der Patient einen weiteren Heilpraktiker. Dieser ist der Ansicht, dass eine andere Behandlung Erfolg gezeigt hätte. Deshalb verlangt der Patient Schadensersatz von dem Heilpraktiker. Dessen Berufshaftpflicht zahlt bei einem berechtigten Anspruch oder wehrt eine unberechtigte Forderung ab.
Ein Psychologe behandelt ein minderjähriges Kind, für das die Mutter das alleinige Sorgerecht hat. Der Psychologe vermutet, dass der Junge darunter leidet, dass das Verhältnis zu dem Vater problematisch ist. Deshalb spricht er mit dem Vater. Allerdings holt er nicht zuvor die Erlaubnis der Mutter ein. Als die Mutter von der Unterredung erfährt, sieht sie die Schweigepflicht verletzt und macht Schadensersatzansprüche geltend. Da strittig ist, ob der Anspruch berechtigt ist, unterstützt die Berufshaftpflicht des Psychologen ihn im Rechtsstreit finanziell.
Eine angestellte Reinigungskraft wischt den Eingangsbereich einer Psychotherapiepraxis und verrückt dazu die Stühle im Wartezimmer. Dabei verschiebt sie ein Möbelstück an die Tür. Eine Patientin betritt die Praxis und stolpert über ein Stuhlbein. Bei dem Sturz bricht sie sich den Arm. Sie verlangt von dem Therapeuten Schmerzensgeld und die Erstattung der Behandlungskosten. Die Berufshaftpflicht des Psychotherapeuten, über die auch die Putzhilfe abgesichert ist, springt ein.
Im Wartezimmer einer Psychotherapiepraxis setzt sich ein Patient auf das Sofa, um die Zeit zu überbrücken, bis die Therapiesitzung beginnt. Als er aufgerufen wird, steht er wieder auf. Allerdings hat sich sein Jackensaum in einer herausstehenden Sprungfeder verfangen und der Stoff reißt. Da sich die Jacke nicht so nähen lässt, dass der Riss nicht mehr zu sehen ist, fordert der Patient Schadensersatz. Die Berufshaftpflicht des Psychotherapeuten erstattet den Wert der teuren Jacke.
Die Haftpflichtversicherung für Psychotherapeuten sollte einen Versicherungsschutz bieten, der perfekt auf Ihre Aufgabengebiete zugeschnitten ist. In unserem Vergleichsrechner werden diese individuellen Tätigkeiten berücksichtigt. So können Sie angeben, ob Sie zum Beispiel als Heilpraktiker tätig sind. So erhalten Sie einen umfassenden Überblick, welche Haftpflichtversicherung für Psychotherapeuten zu Ihnen und Ihrer individuellen Arbeit passt.
Wie viel die Berufshaftpflicht für Psychotherapeuten und Psychologen kostet, hängt in erster Linie davon ab, für welche Tätigkeiten Sie qualifiziert sind: So variiert die Versicherungsprämie danach, ob Sie sich als Heilpraktiker auf die Psychotherapie spezialisiert haben oder Absolvent eines Psychologiestudiums sind.
Das Risiko Ihres Tätigkeitsprofils bedingt wiederum, wie hoch Sie die Deckungssumme Ihrer Berufshaftpflicht wählen sollten. Versichern Sie sich mindestens mit drei Millionen Euro für Personenschäden – so lautet die weit verbreitete Empfehlung. Doch können wesentlich höhere Kosten anfallen, um Ihren Patienten zu entschädigen. Viele Versicherer bieten deshalb höhere Versicherungssummen an. Damit steigt allerdings auch der Beitrag einer Berufshaftpflicht für Psychotherapeuten und Psychologen.
Wir wünschen es Ihnen nicht – aber sollten Sie Ihre Praxis aufgeben müssen, z. B. aufgrund von Insolvenz, haben Sie ein Sonderkündigungsrecht. Das bedeutet, dass Sie Ihre Versicherungsbeiträge nur so lange zahlen müssen, wie Sie tatsächlich selbstständig sind. Um von Ihrem Sonderkündigungsrecht Gebrauch zu machen, müssen Sie Ihrem Versicherer die Bestätigung Ihrer Gewerbeabmeldung zusenden. Liegt der Termin Ihrer Gewerbeabmeldung in der Zukunft, wird der Versicherungsvertrag zu diesem Termin beendet. Ist Ihr Gewerbe bereits abgemeldet, wird der Vertrag zu dem Datum beendet, an dem die Gewerbeabmeldung bei Ihrem Versicherer eingegangen ist.
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