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Eine Berufshaftpflichtversicherung ist für Ärzte ein Muss. Aus zweierlei Gründen: Zum einen verpflichten die Landesärztekammern ihre Mitglieder in ihren Berufsordnungen dazu, sich gegen Haftpflichtansprüche zu versichern. Und zum anderen können Mediziner nur mit einer solchen Gewerbeversicherung ihre Existenz ausreichend schützen. Denn nicht nur die Anzahl, auch die Höhe der Schadensersatzforderungen gegen Ärzte ist in den vergangenen Jahren immer weiter gestiegen. Finanzielle Sicherheit kann Allgemeinmedizinern, Dermatologen, Zahnärzten, Chirurgen, Tierärzten und vielen weiteren nur eine Berufshaftpflicht für Ärzte bieten.
Die Berufshaftpflichtversicherung für Ärzte bietet in der Regel Versicherungsschutz bei Personenschäden, Sachschäden und Vermögensfolgeschäden. Mit der Arzthaftpflicht sind Mediziner damit gegen die typischen Risikoarten, die zu Schadensersatzforderungen Dritter in ihrem Beruf führen können, abgesichert.
Welche genauen Gefahren innerhalb dieser Risikoarten abgesichert sind, richtet sich nach der Tätigkeit des jeweiligen Arztes. Entscheidend hier ist vor allem die Fachrichtung. So hat beispielsweise ein Chirurg ein ganz anderes Risiko als ein Allgemeinmediziner oder ein Zahnarzt. Ein Radiologe muss in jedem Fall die Nutzung von Röntgengeräten absichern, ein Kinderarzt kann eventuell darauf verzichten.
Die Berufshaftpflicht springt für den Arzt ein, wenn ein Schaden im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit entsteht. Auch hier ist die Fachrichtung entscheidend. Denn versichert sind nur die Tätigkeiten, die auch zu der jeweiligen Fachrichtung gehören. Übernimmt ein Arzt auch fachfremde Aufgaben, können diese gesondert in den Versicherungsvertrag aufgenommen werden.
Außerdem ist grundsätzlich nur die Verwendung von Geräten und Apparaten versichert, die auch in der Heilkunde zugelassen sind. Gleiches gilt bei der Verschreibung von Medikamenten. Werden Arzneimittel gegen Krankheiten eingesetzt, für deren Behandlung sie nicht zugelassen sind (Off-Label-Use), besteht Versicherungsschutz nur unter bestimmten Voraussetzungen. Diese sind erfüllt, wenn die behandelte Krankheit lebensbedrohlich, keine alternative Behandlung möglich und man sich in den Fachkreisen einig ist, dass das Medikament eine positive Wirkung zeigen kann.
Nicht immer haben Krankenhausträger eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen, die Ärzte im Praktikum sowie Assistenzärzte mit einschließt. In diesem Fall haften die angehenden Ärzte selbst für verursachte Schäden. Der Abschluss einer Berufshaftpflicht ist für einen Assistenzarzt und Arzt im Praktikum dann unerlässlich. Und auch Medizinstudenten sollten sich unbedingt versichern. Denn oft reicht die Privathaftpflicht der Eltern als Schutz nicht aus. Zudem verlangen einige Universitätsträger den Nachweis einer Berufshaftpflicht für Medizinstudenten.
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Obwohl die Berufshaftpflicht für Ärzte eine Pflichtversicherung ist, schreiben die Berufsverbände keine Mindestdeckungssummen vor. Da Ärzte jedoch im Schadensfall unter Umständen sogar mit ihrem Privatvermögen haften müssen, empfehlen sich ausreichend hohe Deckungssummen – insbesondere für das Kernrisiko des Arztes, den Personenschaden. Hier ist eine Deckungssumme von mindestens drei, besser noch von fünf Millionen Euro ratsam.
Eng verbunden mit den Deckungssummen sind bei der Berufshaftpflicht für Ärzte auch die Kosten. Deshalb lohnen sich vor Abschluss ein genauer Vergleich verschiedener Tarife und eine gute Beratung. So lassen sich bei der Berufshaftpflicht für Ärzte teilweise bis zu 85 Prozent sparen. Die Experten unseres Kooperationspartners Deutsche Ärzte Finanz helfen Ihnen gerne weiter. Füllen Sie dazu einfach unser Anfrageformular aus.
Ein Gynäkologe führt bei einer Patientin eine Sterilisation durch. Er macht jedoch einen Fehler, durchtrennt den Eileiter nicht und die Patientin wird später ungewollt schwanger. Sie fordert Schmerzensgeld und Unterhalt für das Kind von dem Frauenarzt. Der Unterhalt wird ihr von einem Gericht zugesprochen. Er stellt einen unechten Vermögensschaden dar, den die Berufshaftpflichtversicherung des Arztes bis hin zur Deckungssumme übernimmt.
Ein Patient muss in einer Radiologiepraxis vor einer Röntgenuntersuchung seinen Schmuck ablegen. Er übergibt der Arzthelferin daraufhin seine teure Uhr und seinen Ehering zur Verwahrung. Die Arzthelferin passt jedoch nicht auf die Wertsachen auf und sie werden von einem Unbekannten entwendet. Der Mann macht Schadensersatzansprüche gegen den Radiologen geltend. Seine Berufshaftpflicht für Ärzte übernimmt die Kosten für den Ersatz.
Ein Mann hat einen Sportunfall. Der behandelnde Orthopäde schätzt die Schwere der Knieverletzung falsch ein und gibt nur die Anweisung, das Knie zu schonen. Als nach Wochen die Schmerzen nicht nachlassen, sucht der Patient erneut einen Arzt auf. Er stellt fest, dass ein Band gerissen war und nun schief zusammengewachsen ist, was in einer OP korrigiert werden muss. Die Krankenkasse fordert Schadensersatz vom Orthopäden. Dessen Berufshaftpflicht für Ärzte springt ein.
Ein Allgemeinmediziner verschreibt einem Patienten mit einer Bakterieninfektion Antibiotika. Er vergisst jedoch, nach Allergien gegen diese Arzneimittelgruppe zu fragen. Ohne zu ahnen, dass es das Medikament ist, auf das er allergisch reagiert, nimmt der Patient es ein und erleidet einen allergischen Schock. Er muss im Krankenhaus behandelt werden. Die Krankenkasse fordert Schadensersatz und die Berufshaftpflicht des Arztes kommt für die Behandlungskosten auf.
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Um von Ihrem Sonderkündigungsrecht Gebrauch zu machen, müssen Sie Ihrem Versicherer die Bestätigung Ihrer Gewerbeabmeldung zusenden. Liegt der Termin Ihrer Gewerbeabmeldung in der Zukunft, wird der Versicherungsvertrag zu diesem Termin beendet. Ist Ihr Gewerbe bereits abgemeldet, wird der Vertrag zu dem Datum beendet, an dem die Gewerbeabmeldung bei Ihrem Versicherer eingegangen ist.
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