Neu ☑️ Gewerbliche Kfz-Versicherung: Mehr Infos
Lexikon
Es kann vorkommen, dass sich innerhalb der Vertragslaufzeit einer Betriebsversicherung das versicherte Risiko eines Versicherungsnehmers ändert. Das ist bei einer Betriebshaftpflichtversicherung beispielsweise der Fall, wenn der Versicherungsnehmer neue Tätigkeiten ausführt oder die Zahl seiner Mitarbeiter steigt. Solche neuen Risiken sind über die sogenannte Vorsorgeversicherung abgedeckt und somit regulär zu den gültigen Vertragsbedingungen mitversichert. So bleiben auch die Versicherungsbeiträge zunächst gleich – bis zu einer neuerlichen Prämienregulierung auf Basis der Jahresmeldung:
Meist kurz vor der Vertragsverlängerung fordert der Versicherer dann die Jahresmeldung ein: Der Versicherungsnehmer erhält einmal im Jahr ein Formular, in das er eventuelle neue Gefahren eintragen kann. Dementsprechend müssen der Versicherungsvertrag umformuliert und die Beiträge abgestimmt werden. Auf Basis der tatsächlichen Risikosituation erfolgt dann oftmals eine rückwirkende Prämienabrechnung für das abgelaufene Jahr. Diese kann dann sowohl eine Beitragsnachzahlung als auch eine Beitragserstattung zur Folge haben.
Für den Versicherten ist es eine Obliegenheit, sämtliche Änderungen des versicherten Risikos in der Jahresmeldung mitzuteilen – er ist also zu den Angaben verpflichtet. Macht der Versicherte in der Jahresmeldung unverschuldet falsche Angaben, kann der Versicherer innerhalb einer einmonatigen Frist den Versicherungsvertrag kündigen. Meldet der Versicherungsnehmer grob fahrlässig oder sogar vorsätzlich veränderte Risiken nicht, muss er damit rechnen, dass das Versicherungsunternehmen Konsequenzen daraus zieht – sei es durch die Kündigung des Vertrages oder eine Vertragsstrafe, die bis zur dreifachen Höhe des festgestellten Prämienunterschieds betragen kann.