Lexikon
In der Definition von Fahrlässigkeit wird zwischen „leicht fahrlässig“ und „grob fahrlässig“ unterschieden.
Im Versicherungswesen spielt der Begriff der Fahrlässigkeit eine große Rolle: Erhält der Versicherer eine Schadensmeldung, überprüft dieser, ob und in welchem Maße der Versicherungsnehmer fahrlässig gehandelt hat. Denn diese Bewertung entscheidet darüber, ob die Versicherung den Schaden komplett trägt oder den Schadensersatz nur teilweise übernimmt.
In der Rechtsprechung wird als leicht fahrlässig (auch: einfache Fahrlässigkeit) bezeichnet, wenn eine Person die im Verkehr normale Sorgfalt außer Acht lässt. Schäden, die aus der leichten Fahrlässigkeit eines Versicherungsnehmers entstehen, sind regulär unter den Versicherungsschutz gestellt – Unternehmer können sich beispielsweise über eine Betriebshaftpflichtversicherung absichern. So ist ein Maler für den Fall versichert, dass er aus Unachtsamkeit einen geschützt stehenden Eimer mit Farbe umstößt und den Terrassenboden seines Kunden beschädigt.
Demgegenüber versteht man unter grober Fahrlässigkeit, wenn eine Person handelt und dabei naheliegende negative Konsequenzen missachtet. In der Rechtsprechung ist auch die Formulierung gängig, dass jemand grob fahrlässig handelt, der die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt beziehungsweise außer Acht lässt.
Führt ein Versicherungsnehmer den Versicherungsfall grob fahrlässig herbei, ist der Versicherer nach § 81 des Versicherungsvertragsgesetzes dazu berechtigt, seine Leistung entsprechend zu kürzen. Beispielhaft kann der Versicherer diese Konsequenz ziehen und den Schadensersatz nur zum Teil übernehmen, wenn sich folgender Schadensfall ereignet: Ein Maler befindet sich in Ausübung seiner Tätigkeit auf einem Garagendach. Dabei stellt er einen halbvollen Eimer mit Farbe bei starkem Wind direkt an die Kante des Dachs. Durch einen Windstoß kippt der Eimer um und die auslaufende Farbe beschmutzt ein Fahrzeug, das direkt vor der Garage geparkt ist.