Lexikon
Als Vorsatz wird das Wissen und Wollen einer Person, einen Tatbestand zu verwirklichen, definiert. Im Versicherungswesen hat der Begriff des Vorsatzes eine große Bedeutung: Bei einer Schadensmeldung prüft der Versicherer nach, ob der Versicherungsnehmer vorsätzlich gehandelt hat. Denn falls sich feststellen lässt, dass der Versicherungsfall willentlich herbeigeführt worden ist, ist der Versicherer von seiner Leistungspflicht befreit – so regelt es § 81 des Versicherungsvertragsgesetzes. Folglich sind in den Versicherungsbedingungen des Vertrags – sei es zu einer Betriebshaftpflichtversicherung oder einer Elektronikversicherung – Schadensfälle generell von dem Versicherungsschutz ausgenommen, die unter Vorsatz des versicherten Unternehmers entstanden sind.
In der Rechtsprechung werden grundsätzlich zwei Grade des vorsätzlichen Handelns unterschieden: der bewusste Vorsatz und der bedingte Vorsatz.
Eine vorsätzliche Tat ist daher von einer fahrlässigen Handlung zu trennen, die wiederum vom Versicherungsschutz umfasst wird. Die Unterscheidung beruht darauf, in welchem Bewusstsein eine Person handelt. Nicht immer ist eine eindeutige und unstrittige Trennung zwischen fahrlässigem und vorsätzlichem Handeln möglich. Zum Schutz des Versicherungsnehmers steht hier jedoch der Versicherer in der Beweispflicht: Er muss nachweisen, dass der Versicherungsnehmer vorsätzlich gehandelt hat, um eventuelle Schadenszahlungen zu verweigern.