Lexikon
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Ein Tätigkeitsschaden, auch Bearbeitungsschaden genannt, ist in der Regel ein Schaden an oder mit einer fremden Sache, der durch eine gewerbliche Tätigkeit entstanden ist. Somit ist die beschädigte Sache der bearbeitete Gegenstand selbst oder steht in räumlicher und unmittelbarer Beziehung zum Bearbeitungsobjekt.
Als Tätigkeitsschaden gilt zum Beispiel, wenn ein Installateur die Heizungsanlage eines Kunden reparieren soll und dabei das Gehäuse beschädigt. Des Weiteren wird als Tätigkeitsschaden bezeichnet, wenn etwa beim Einbau einer Duschkabine die Glasscheibe der Kabine zu Bruch geht. Alles in allem geht einem Tätigkeitsschaden voraus, dass die betreffende Person einen beruflichen Auftrag ausfüllen möchte.
In diesem Teil der Definition liegt auch die Abgrenzung zum Begriff des Sachschadens begründet: Denn ein Sachschaden bezieht sich auf eine fremde Sache, auf die der Versicherungsnehmer nicht einwirken wollte. Solche Sachschäden sind in allen gewerblichen Haftpflichtkonzepten versichert.
Der Versicherungsschutz für Tätigkeitsschäden ist jedoch nur unter bestimmten Voraussetzungen gegeben: Generell sind Tätigkeitsschäden von der privaten Haftpflicht ausgeschlossen.
Allerdings sehen einige Konzepte der Betriebshaftpflichtversicherung vor, dass bestimmte Arten von Tätigkeitsschäden unter den Versicherungsschutz gestellt sind, etwa Leitungsschäden oder Be- und Entladeschäden. Darüber hinaus können spezielle Tätigkeitsschäden als Zusatzbaustein hinzugebucht werden – üblicherweise gegen einen höheren Beitrag und mit einer niedrigeren Deckungssumme als für Sachschäden. Im Versicherungsfall übernimmt die Betriebshaftpflicht die Kosten, die anfallen, um das beschädigte Objekt zu reparieren oder zu ersetzen.
Hierbei gibt es jedoch eine Einschränkung: Vielfach ist in den Versicherungsbedingungen eigens geregelt, dass Schäden an hergestellten oder gelieferten Arbeiten und Produkten nicht übernommen werden. Wenn ein Versicherungsnehmer also einen Tätigkeitsschaden an einer Sache verursacht, die im Fokus des geschäftlichen Auftrages steht, springt die Betriebshaftpflichtversicherung nicht ein. Wie im Beispiel des Installateurs, der bei einer Reparatur einer Heizungsanlage diese beschädigt, ist es Auslegungssache, ob es sich um einen versicherten oder nicht versicherten Tätigkeitsschaden handelt.