Lexikon
Das Profil der freien Berufe (auch: Freiberufler, Kammerberuf, Ständeberuf) definiert sich nach § 1 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes wie folgt: „Die Freien Berufe haben im Allgemeinen auf der Grundlage besonderer beruflicher Qualifikation oder schöpferischer Begabung die persönliche, eigenverantwortliche und fachlich unabhängige Erbringung von Dienstleistungen höherer Art im Interesse der Auftraggeber und der Allgemeinheit zum Inhalt.“ Folglich gehören Selbstständige, die eine wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende oder erzieherische Tätigkeit ausüben, den freien Berufen an und werden in der Regel Freiberufler genannt.
Das Finanzamt entscheidet, welche Tätigkeiten als freiberuflich anerkannt oder aber als gewerblich eingestuft werden. Dabei stützt man sich zunächst auf § 18 des Einkommensteuergesetzes, in dem die sogenannten Katalogberufe angeführt werden. Demnach zählen folgende Berufe zu den freien Berufen:
Zudem werden an anderer Gesetzesstelle Diplompsychologen, Heilmasseure, Hebammen und hauptberufliche Sachverständige als Katalogberufe genannt. Abgesehen von den katalogisierten Berufen existiert eine umfangreiche Liste an Berufen, die ebenfalls den freien Berufen zuzuordnen sind. Diese werden als katalogähnliche beziehungsweise Tätigkeitsberufe bezeichnet. So werden solche Selbstständigen als Freiberufler charakterisiert, deren Qualifikationen oder Arbeitsfelder verwandt mit denen der Katalogberufe sind. Zum Beispiel können Altenpfleger, Erzieher, Grafiker, Insolvenzverwalter, Marketingberater, Restauratoren oder Trainer gegebenenfalls freiberuflich tätig sein.
Alles in allem gelten für Freiberufler andere Bestimmungen als für Gewerbetreibende, die keinen freien Beruf ausüben. In der Regel unterliegen die Professionen der freien Berufe keiner Gewerbeordnung. Demzufolge ist für freie Berufe nicht gesetzlich vorgeschrieben, wie das Gewerbe zugelassen oder ausgeübt werden muss.
Allerdings gibt es für zwölf der freien Berufe eine eigene Berufskammer. Solche verkammerten freien Berufe sind beispielsweise Ärzte, Zahnärzte, Apotheker, Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer oder beratende Ingenieure. Diese müssen ihrer Berufskammer beitreten und ihren Ausbildungsabschluss nachweisen, wenn sie als Freiberufler tätig werden möchten. Auch setzen die Berufskammern fest, ob und welche Gewerbeversicherung für Freiberufler verpflichtend abgeschlossen werden muss.
Davon abgesehen existieren bestimmte steuerlichen Regelungen für Freiberufler. Unter anderem müssen sie keine Gewerbesteuer bezahlen und können eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung machen.