Die Einnahmen-Überschuss-Rechnung kann von all jenen Gewerbetreibenden angewandt werden, die nicht zur Buchführung verpflichtet sind und dies auch nicht freiwillig tun. Gerade für Sie als Existenzgründer kann diese spezielle Form der Gewinnermittlung Vorteile bieten. Lesen Sie nachfolgend, was genau man unter der Einnahmen-Überschuss-Rechnung versteht, was es mit der 10-Tages-Regelung auf sich hat und worauf Sie achten müssen.
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Nach § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes versteht man unter der Einnahmen-Überschuss-Rechnung (kurz EÜR) eine vereinfachte Form der Gewinnermittlung. Als Freiberufler oder Kleinunternehmer können Sie Ihren zu versteuernden Gewinn über die Einnahmen-Überschuss-Rechnung berechnen und damit auf komplizierte Buchführungsvorschriften verzichten. Die Bedingung, dass Sie als Kaufmann von der Buchführungspflicht befreit sind, ist:
Sollte für Sie eine bilanzierte Buchführung verpflichtend sein – also als eingetragener Kaufmann oder Kapitalgesellschaft – steht Ihnen die EÜR als Form der Gewinnermittlung nicht zur Verfügung.
Die Einnahmen-Überschuss-Rechnung folgt einem einfachen Prinzip: Sie stellen die Betriebseinnahmen und -ausgaben Ihres Start-ups gegenüber und errechnen so den steuerpflichtigen Gewinn beziehungsweise Verlust. Güter und Geldleistungen, die Ihr Jungunternehmen erhält, sind Betriebseinnahmen (inklusive vereinnahmter Umsatzsteuer). Das können beispielsweise Erlöse aus Warenverkäufen oder Honorare sein. Als Betriebsausgaben gelten alle betrieblichen Aufwendungen, wie zum Beispiel die Anschaffungskosten für ein Firmenfahrzeug. Das schließt auch die geleistete Umsatzsteuer mit ein.
Wichtig: Ab dem Veranlagungszeitraum 2017 müssen Sie die standardisierte Einnahmen-Überschussrechnung nach amtlich vorgeschriebenen Datensatz durch Datenfernübertragung authentifiziert übermiteln. Nur bei Härtfällen kann nach § 150 Abs. 8 der AO beim Finanzamt ein Antrag gestellt werden, um den Vordruck zur Anlage EÜR in Papierform zu verwenden.
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Eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung gliedert sich wie folgt:
Keine Einnahmen sind: Geldeinlagen, etwa durch private Ersparnisse, sowie Geldbeträge durch eine Darlehensaufnahme.
Keine Ausgaben sind: Geldentnahmen privater Natur sowie Tilgungsbeträge bei Darlehen
Bei der EÜR gilt das sogenannte Zufluss- und Abflussprinzip. Das bedeutet konkret: Alle Betriebseinnahmen und -ausgaben Ihres Jungunternehmens werden dann erfasst, wenn die entsprechenden Zahlungen erfolgt sind. Und das geschieht unabhängig davon, zu welchem Zeitpunkt die Leistung erbracht wurde.
Beispiel: Ein selbstständiger Steuerberater erhält eine Honorarzahlung im Januar 2015. Seine Beratungsleistung erfolgte bereits im November des Vorjahres. Nach dem Zufluss-Abflussprinzip wird das Honorar den Betriebseinnahmen des Jahres 2015 zugeordnet, obwohl die Leistung des Steuerberaters bereits 2014 erbracht wurde.
Für bestimme Fälle in der Einnahmen-Überschuss-Rechnung gilt das Zufluss- und Abflussprinzip nicht: nämlich für solche Einnahmen und Ausgaben, die regelmäßig kurze Zeit vor Anfang beziehungsweise nach Ende des Geschäftsjahres erfolgen, dem sie wirtschaftlich zugeordnet werden. Für diese Ausnahmen wird bei der EÜR die sogenannte 10-Tages-Regelung angewandt, die für den Zeitraum von zehn Tagen vor Ende des alten Jahres und für die ersten zehn Tage im neuen Jahr gilt. Hier werden die entsprechenden Einnahmen/Ausgaben in dem Jahr erfasst, dem sie tatsächlich wirtschaftlich zugehören.
Beispiel: Die Mietvorauszahlungen Ihres neu gegründeten Betriebs sind regelmäßig zwischen Weihnachten und Silvester fällig. Folglich sind sie dem neuen Jahr zuzurechnen. Erhalten Sie regelmäßige Zahlungen eines Kunden in der ersten Januarwoche, so werden diese in der Einnahmen-Überschuss-Rechnung dem alten Jahr zugeordnet, da die Leistungen in diesem Jahr erbracht wurden.
Die 10-Tages-Regelung gilt im Übrigen auch für die Umsatzsteuervorauszahlung. Sollte diese beispielsweise in der ersten Januarwoche erfolgen, so wird diese Ausgabe dem alten und nicht dem neuen Wirtschaftsjahr zugeordnet. Informieren Sie sich auf Finanzchef24 auch über die Umsatzsteuervoranmeldung.
Neben der 10-Tages-Regelungen gibt es weitere Ausnahmen, die nicht unter das Zuflussprinzip fallen:
Ausgaben, die für eine Nutzungsüberlassung von mehr als 5 Jahren im Voraus geleistet werden: Diese können entweder auf den Zeitraum, für den die Vorauszahlung geleistet wird, gleichmäßig verteilt oder auf einmal versteuert werden. Solche Ausgaben sind beispielsweise die Zahlungen von Erbbauzinsen für die Nutzung eines Grundstücks oder Leasingzahlungen sein.
Abschreibungen: Für abnutzbare Anlagegüter, die länger als 1 Jahr genutzt werden, sind anstelle der vollen Betriebsausgabe die Vorschriften über die Abschreibungen anzuwenden. Beispiel: Sie schaffen sich eine Maschine im Wert von 50.000 Euro mit einer Nutzungsdauer von fünf Jahren an. Jedes Jahr können Sie einen Abschreibungsbetrag von 10.000 Euro als Betriebsausgabe ansetzen. Tipp: Die AfA-Tabellen dienen als Hilfsmittel zur Schätzung der Nutzungs- und der entsprechenden Abschreibungsdauer von Gütern.
Anschaffungs- oder Herstellungskosten bestimmter Wirtschaftsgüter: Diese sind bei Veräußerung erst zum Zeitpunkt des Zuflusses beziehungsweise bei Entnahme zum Zeitpunkt der Entnahme als Betriebsausgaben zu berücksichtigen. Darunter fallen:
Diese Wirtschaftsgüter des Anlage- und Umlaufvermögens müssen Sie unter Angabe des Anschaffungs-/Herstellungsdatums schriftlich dokumentieren.
Anschaffung geringwertiger Wirtschaftsgüter (GWG): Darunter versteht man abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die selbstständig genutzt werden können, wie zum Beispiel ein PC. Wirtschaftsgüter bis zu 250 € netto dürfen sofort als Betriebsausgabe gebucht werden. Liegen die Kosten darüber, gibt es zwei Möglichkeiten der Handhabung:
Autorin: Cynthia Henrich, Stand: 28.01.2019