Wir wünschen frohe Ostern!
Eine Existenzgründung muss kein Sprung ins kalte Wasser sein. Sie können auch zunächst nur einen Fuß hineintauchen: Wenn Sie sich nebenberuflich selbstständig machen, stehen Sie weiterhin auf sicheren Beinen und sammeln erste Erfahrungen, was es bedeutet, Ihr eigener Chef zu sein. Der nachfolgende Artikel fasst alles Wichtige zur nebenberuflichen Selbstständigkeit zusammen und erklärt, worauf Sie beim Versicherungsschutz für Ihr Nebengewerbe achten sollten.
Viele erfolgreiche Gründer erhalten bereits alle 14 Tage nützliche Tipps und attraktive Partnerangebote per E-Mail.
Laut KfW Gründungsmonitor machen sich mehr als die Hälfte aller Gründer in Deutschland mit einem Nebengewerbe selbstständig – und das sehr erfolgreich. So bestehen Unternehmungen, die erst nebenbei und später hauptberuflich betrieben werden, durchschnittlich länger als Gründungen in Vollzeit. Ist dies der Schlüssel zum Erfolg? Das lässt sich nicht pauschal sagen. In jedem Fall bietet es viele Vorteile, Ihre eigene Existenz zunächst in Teilzeit aufzubauen:
Lässt sich die eigene Geschäftsidee wie geplant umsetzen und wird sie von den Kunden angenommen? Mit der Gründung eines Nebengewerbes können Sie Ihr Konzept erst einmal auf Herz und Nieren prüfen. Außerdem haben Sie so die Möglichkeit, Dinge auszuprobieren und nach und nach zu lernen, was Sie für Ihre Selbstständigkeit wissen müssen – zum Beispiel, wie Sie Ihre Preise wettbewerbsfähig kalkulieren und Ihr Produkt optimal positionieren. Auch können Sie sich kontinuierlich und ohne Druck einen festen Kundenstamm aufbauen. Mit einer nebenberuflichen Selbstständigkeit sind Sie also bestens vorbereitet, wenn Sie sich gegebenenfalls von Ihrer hauptberuflichen Anstellung lösen und Ihr eigenes Unternehmen in Vollzeit führen möchten.
Machen Sie sich anfänglich nur nebenberuflich selbstständig und arbeiten in Ihrem bisherigen Beruf vorerst weiter, bietet Ihnen das die finanzielle Sicherheit, die für eine Unternehmensgründung elementar ist. Denn mit einem geregelten Einkommen fällt es Ihnen grundsätzlich leichter, eine solide Basis für Ihre Selbstständigkeit zu schaffen und erste Investitionen für die eigene Firma zu tätigen. Gleichzeitig können Sie Engpässe und Schwierigkeiten, denen sich Ihr kleines Geschäft womöglich zu Beginn stellen muss, besser finanziell verkraften.
Selbstständig mit Nebengewerbe – nicht nur für Arbeitnehmer attraktiv
Diese Vorteile bieten sich Ihnen nicht nur, wenn Sie ein Gewerbe neben dem Beruf gründen und Ihr Haupterwerb in einer Angestelltentätigkeit besteht. Auch wenn Sie nicht arbeiten, sondern einen Haushalt führen, Kinder erziehen, zur Schule gehen, die Universität besuchen oder Arbeitslosengeld beziehungsweise Hartz IV beziehen, können Sie das Potenzial nutzen, das eine nebenberufliche Selbstständigkeit mit sich bringt.
Nebenberuflich selbstständig machen – eine persönliche Herausforderung
Grundsätzlich gilt: Wenn Sie sich nebenberuflich selbstständig machen möchten, benötigen Sie eine gesunde Begeisterung für Ihre Geschäftsidee. Zudem müssen Sie viel Energie und vor allem Zeit investieren, um Ihre Teilzeitgründung umzusetzen. Und Sie sollten sich intensiv mit sich selbst als Gründer auseinandersetzen und die Frage nach Ihrer persönlichen Eignung beantworten: Sind Sie ein Unternehmertyp?
Auch ist es von Vorteil, wenn Sie fachliche Qualifikationen, wie etwa kaufmännische Kenntnisse sowie bereits gesammelte Erfahrungen in der gewählten Branche vorweisen. So müssen Sie Ihre ohnehin spärliche Zeit nicht auch noch für den Erwerb dieser Qualifikationen opfern.
Für Monate oder sogar Jahre, in denen Sie nebenbei Ihre Existenz aufbauen, werden Sie Ihre Tätigkeiten sorgfältig planen und aufeinander abstimmen müssen. Denn Sie sind gleichzeitig gefordert, als Arbeitnehmer Ihre Leistungen zu erbringen. Und Sie müssen bestmöglich dafür sorgen, dass sich Ihr Geschäfts- und Privatleben miteinander vereinbaren lassen.
Wichtig: Für Ihre Gründung im Nebenerwerb erhalten Sie – im Gegensatz zu einer Vollzeitgründung – keinen Existenzgründerzuschuss.
Wenn Sie sich nebenberuflich selbstständig machen möchten, sollten Sie Ihren Arbeitgeber hierüber in Kenntnis setzen. Zwar gibt es gesetzlich dazu keine Verpflichtung, aber als Mitarbeiter eines Unternehmens sind in Ihrem Arbeitsvertrag wahrscheinlich Klauseln enthalten, die Regelungen zu einer Nebentätigkeit treffen.
Prinzipiell darf Ihr Arbeitgeber Ihnen die Nebenbeschäftigung nicht verbieten. Denn ein generelles Nebentätigkeitsverbot ist rechtlich unwirksam. Folgende Punkte sollten Sie jedoch einhalten:
Sollte Ihre nebenberufliche Tätigkeit ein Konkurrenzverhältnis zu Ihrem Arbeitgeber darstellen, benötigen Sie in jedem Falle seine Einwilligung. Ansonsten drohen Abmahnung oder Kündigung. Das heißt im Umkehrschluss: Aus Konkurrenzgründen kann Ihnen der Arbeitgeber Ihre Nebenselbstständigkeit verbieten.
Ebenso wie Gründer, die sich in Vollzeit selbstständig machen, müssen Sie einige Formalitäten erledigen und rechtliche sowie steuerliche Vorgaben beachten. Zunächst stellt sich die Frage, ob Sie mit Ihrem Nebengewerbe als Freiberufler oder Gewerbetreibender agieren. Denn in Abhängigkeit davon gelten andere Vorschriften in Bezug auf die Anmeldung Ihrer Selbstständigkeit und die einkommenssteuerrechtliche Behandlung.
Als freie Berufe nach § 18 Einkommensteuergesetz gelten zum Beispiel selbstständige Ärzte, Ingenieure, Journalisten oder Hebammen (sogenannte Katalogberufe), außerdem Autoren, Erzieher oder Künstler (sogenannte Tätigkeitsberufe) sowie Schauspieler, Ergotherapeuten oder Reitlehrer (sogenannte katalogähnliche Berufe). Entscheidend sind hier die fachliche Ausbildung und die Ausübung einer leitenden und eigenverantwortlichen Tätigkeit.
Für Freiberufler ist keine Gewerbeanmeldung erforderlich. Auch nicht-gewerbliche GbRs, die sich aus Freiberuflern der oben genannten Berufsgruppen zusammensetzen, sind ebenfalls von der Gewerbepflicht befreit. Sie müssen sich lediglich innerhalb eines Monats nach Aufnahme Ihrer Tätigkeit beim Finanzamt anmelden. Und: Als Freiberufler sind Sie gegebenenfalls auch Pflichtmitglied in Ihrer jeweiligen Standeskammer.
Da Sie kein Gewerbetreibender sind, zahlen Sie auch keine Gewerbesteuer. Zu beachten sind allerdings die einkommensteuer- und umsatzsteuerrechtlichen Vorschriften. Denn für Ihre Selbstständigkeit besteht die Verpflichtung zur einfachen Gewinnermittlung über die Einnahmen-Überschuss-Rechnung und zur Einkommenssteuererklärung. Zudem ist die Abgabe einer Umsatzsteuererklärung verpflichtend, auch wenn Sie nur umsatzsteuerfreie Leistungen erbringen. Umsatzsteuerfreie Leistungen (gemäß §4 UStG) sind beispielsweise Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin durch Ärzte, Hebammen oder Heilpraktiker oder Leistungen zu Schul- und Bildungszwecken selbstständiger Lehrer. Umsatzsteuer ausweisen müssen hingegen unter anderem Architekten und Anwälte. Unter bestimmten Umständen müssen Sie auch eine Umsatzsteuervoranmeldung abgeben.
Die Anmeldung beim Finanzamt kann elektronisch über das ELSTER-Portal oder schriftlich und formlos bei Ihrem zuständigen Finanzamt erfolgen. Über ELSTER können Sie bereits online alle erforderlichen Angaben machen. Nach einer formlosen Anzeige beim Finanzamt erhalten Sie anschließend einen Fragebogen zu allen benötigten Angaben. In beiden Fällen wird Ihnen nach Ihrer steuerlichen Erfassung durch das Finanzamt Ihre Steuernummer per Post zugeteilt.
Wer gilt als Gewerbetreibender?
Man unterscheidet bei Gewerbetreibenden grundsätzlich zwischen Kleingewerbetreibenden und Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches (HGB). Die Wahl der Rechtsform des Betriebs bleibt in beiden Varianten Ihnen überlassen.
Kleingewerbetreibende
Gründen Sie ein Einzelunternehmen oder eine GbR im Zusammenschluss mit mehreren Personen, gelten Sie im Rahmen Ihrer nebenberuflichen Selbstständigkeit häufig als Kleingewerbetreibender. Voraussetzung ist, dass Ihr „Unternehmen nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert“ (§1 HGB).
Für Ihr nebenberufliches Gewerbe gibt es viele Sonderregelungen, die Ihnen den Geschäftsbetrieb erleichtern. Da Sie als Kleingewerbetreibender nicht als Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches gelten, sind Sie von der Buchführungspflicht und der Pflicht zum Jahresabschluss befreit. Zur Gewinnermittlung ist die Einnahmen-Überschuss-Rechnung ausreichend. Zudem können Sie sich häufig die sogenannte Kleinunternehmerregelung zunutze machen: Bei Nichtüberschreitung der relevanten Umsatzkennzahlen haben Sie die Wahlfreiheit bei der Umsatzbesteuerung.
Kaufmann im Sinne des HGBs
Sie können Ihre nebenberufliche Selbstständigkeit auch als Offene Handelsgesellschaft (OHG), Unternehmergesellschaft (UG), Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), Kommanditgesellschaft (KG) oder Aktiengesellschaft (AG) starten und gelten damit automatisch als Kaufmann im Sinne des HGBs. Informieren Sie sich daher, welche Rechtsform für Sie am geeignetsten ist.
Gründen Sie selbstständig neben dem Beruf in den oben genannten Rechtsformen, verpflichtet Sie das auch zur Handelsregistereintragung Ihres Unternehmens.
Als Kaufmann sind Sie zudem buchführungspflichtig. Damit einhergehen unter anderem Pflichten zur Inventaraufstellung und zum Jahresabschluss. Ausnahme nach § 241a HGB: Sie sind als Einzelkaufmann tätig und weisen in zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren nicht mehr als 600.000 Euro Umsatzerlöse sowie 60.000 Euro Jahresüberschuss auf.
Ausführlichere Informationen finden Sie auf unserer Seite zum Thema Buchführung. Weitere gesetzliche Vorschriften zur Buchführungspflicht können Sie im Handelsgesetzbuch nachlesen.
Wenn Sie eine Kapitalgesellschaft führen, gilt für Ihr Unternehmen ein Steuerfreibetrag von 5.000 Euro gemäß § 11 Abs. 2 Gewerbesteuergesetz. Für Personengesellschaften liegt die Freibetragsgrenze bei 24.500 Euro. Gewerbesteuer fällt auf den jeweils darüber liegenden Mehrbetrag an.
Wie funktioniert die Gewerbeanmeldung?
Als Gewerbetreibender ist für Sie eine Gewerbeanmeldung in jedem Fall verpflichtend – auch in der nebenberuflichen Selbstständigkeit. Das Gewerbeamt informiert anschließend das Finanzamt und weitere Behördenstellen über die Gründung Ihres Nebengewerbes, beispielsweise die zuständige Industrie- und Handelskammer (IHK) beziehungsweise Handwerkskammer (HWK). Als Pflichtmitglied in der entsprechenden Kammer, sind Sie zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge verpflichtet.
Welche Steuern zahlen Gewerbetreibende?
Welche Steuern Sie zahlen müssen, hängt von der Rechtsform Ihres Nebengewerbes ab. Als Einzelunternehmer oder Personengesellschaft (GbR, GmbH & Co KG, KG) sind Einkommen- und Umsatzsteuer sowie die Gewerbesteuer abzuführen. Als Kapitalgesellschaft (AG, GmbH, UG) müssen Sie anstatt der Einkommenssteuer die Körperschaftssteuer zahlen.
Weitere Informationen hierzu finden Sie auf unserer Webseite: Steuerpflicht von Selbstständigen.
Sie benötigen Hilfe bei der Buchführung? Sie wissen nicht, an wen Sie sich wenden können? Wir haben die Lösung: Unser Partner firma.de bietet spezielle Buchhaltungspakete an, damit Sie sich nicht mehr mit Papierkram herumschlagen müssen sondern sich ganz auf Ihr Kerngeschäft konzentrieren können. Ein Klick genügt, damit Profis Ihre Buchhaltung für Sie übernehmen. Von monatlichen Auswertungen über die Prüfung und Abstimmung Ihrer Bestände bis hin zur Kontierung Ihrer Kasse – Sie bekommen alles in einem Paket.
Bei Fragen zur Wahl Ihrer Rechtsform kann Ihnen die professionelle Hilfe eines Steuerberaters sehr nützlich sein – die Kosten für den Steuerberater können Sie wiederum steuerlich geltend machen. Überprüfen Sie auch vorab, ob Sie Genehmigungen brauchen oder bestimmte fachliche Kenntnisse und die persönliche Zuverlässigkeit (Stichwort Führungszeugnis) nachweisen müssen, um zum Beispiel Ihren Gewerbeschein zu beantragen.
Wenn Sie Mitarbeiter beschäftigen möchten: Eine weitere Besonderheit gilt für jene Gründer, die sich nebenberuflich mit Angestellten selbstständig machen möchten: Sie benötigen eine Betriebsnummer, die die Agentur für Arbeit auf Antrag zuteilt, Ihre Angestellten müssen Sie bei der Krankenkasse anmelden und Sozialversicherungsbeiträge abführen und Ihre geringfügig Beschäftigten bei der Minijob-Zentrale. Zudem müssen Sie Ihre Angestellten bei der zuständigen Berufsgenossenschaft anmelden und die Beiträge für die gesetzliche Unfallversicherung abführen.
Sie wollen sich in Teilzeit selbstständig machen ohne hauptberuflich in einem Angestelltenverhältnis zu sein? Auch das ist möglich. Beispielsweise wenn Sie vorrangig einem Studium oder der Kindererziehung nachgehen – und auch dann, wenn Sie keine weitere Beschäftigung ausüben. Wir zeigen Ihnen, was Sie in Ihrer jeweiligen Situation beachten müssen.
Ihr Einkommen neben dem Studium ist wie für alle Arbeitnehmer und Selbstständigen bis zum Grundfreibetrag in Höhe von 9.168 Euro (für das Jahr 2019) einkommenssteuerfrei. Das Einkommen errechnet sich aus Ihrem Jahresgewinn, also Ihren Einnahmen abzüglich aller Betriebsausgaben, beispielsweise Mietkosten für betrieblich genutzte Räume. Liegt Ihr Gewinn über 9.168 Euro, ist der Mehrbetrag entsprechend zu versteuern.
Hinsichtlich der Krankenversicherung gilt zu beachten, dass Studierende in der Regel bis zum 25. Lebensjahr über die Familienversicherung abgesichert sind. Sobald Ihre monatlichen Einnahmen aber 445 Euro (bei Minijobs 450 Euro, Stand 2019) übersteigen oder Sie das 25. Lebensjahr vollendet haben, müssen Sie sich selbst versichern. Hier bieten die gesetzlichen Krankenkassen in der Regel vergünstigte Studententarife an. Grundsätzlich können Sie wählen, ob Sie der gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung beitreten. Denn für Studierende besteht keine Versicherungspflichtgrenze, um in die private Krankenversicherung wechseln zu können.
Wichtig: Wenn Sie mehr als 20 Stunden pro Woche selbstständig arbeiten oder Mitarbeiter beschäftigen, haben Sie keinen Anspruch auf den Studententarif der gesetzlichen Krankenkassen. Auch können Sie nicht mehr über die Familienversicherung versichert werden.
Wenn Sie BAföG beziehen, dürfen Sie bis zu 4.410 Euro pro Bewilligungsjahr aus selbstständiger Arbeit abzugsfrei an Gewinn machen (vor Steuern). Überschreiten Sie diese Grenze, wird die Förderung entsprechend gekürzt. Als Nachweis müssen Sie Ihren Steuerbescheid beim BAföG-Amt einreichen.
Sie sind arbeitssuchend, aber möchten in kleinen Schritten den Weg in die Selbstständigkeit wagen? Trotz Leistungsbezug können Sie sich als Arbeitslosengeld- beziehungsweise Hartz IV-Empfänger nebenberuflich selbstständig machen. So finden Sie leichter wieder in den Arbeitsmarkt zurück oder bereiten Ihre Selbstständigkeit im Vollerwerb vor – und Sie verdienen sich etwas hinzu.
Meldepflicht der Nebentätigkeit
Zunächst ist es wichtig, dass Sie Ihre Nebentätigkeit der Agentur für Arbeit unverzüglich mitteilen, spätestens bei Aufnahme der Beschäftigung. Außerdem müssen Sie Ihre Geschäftstätigkeit und Ihr Einkommen mit entsprechenden Belegen nachweisen, beispielsweise Ihrer Einkommenssteuererklärung.
Wie viel dürfen Sie ohne Abzüge arbeiten?
Beachten sollten Sie auch, dass der zeitliche Arbeitsumfang Ihrer Selbstständigkeit beschränkt ist, um Ihren Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht zu verlieren. Denn für Arbeitslosengeld-Empfänger nach Sozialgesetzbuch (SGB) III gilt: Ihre wöchentliche Arbeitszeit darf 15 Stunden nicht erreichen (ALG I). Bei Nichteinhaltung verlieren Sie Ihren Anspruch auf Arbeitslosengeld.
Bei Einhaltung der Arbeitszeit behalten Sie Ihren Anspruch, allerdings wird Ihr Zusatzeinkommen mit Ihrem Leistungsbezug verrechnet.
Für Arbeitssuchende, die ALG I beziehen, besteht ein Freibeitrag in Höhe von 165 Euro. Sie dürfen somit 165 Euro monatlich hinzuverdienen, ohne dass Ihr Leistungsbezug gekürzt wird. Die 165 Euro werden dabei auf Ihren Gewinn angerechnet, also Ihre Betriebseinnahmen abzüglich Ihrer Betriebsausgaben. Was darüber hinausgeht, mindert Ihr Arbeitslosengeld.
Für Personen, die schon längere Zeit erwerbslos sind, besteht in der Regel Arbeitslosengeld II- beziehungsweise Hartz IV-Anspruch bei Hilfsbedürftigkeit nach SGB II. Aber auch Sie können einem Nebenerwerb nachgehen und Ihr monatliches Einkommen aufstocken. Für die Höhe des Freibetrags ist Ihr Bruttoeinkommen entscheidend. Folgende Freibeträge werden auf Ihr Einkommen angerechnet:
Die allgemeine Verdienstobergrenze beträgt hier 1.200 Euro beziehungsweise 1.500 Euro (mit Kind). Weitere Informationen hierzu finden Sie auch in der Broschüre der Agentur für Arbeit zur Grundsicherung für Arbeitssuchende.
Als Arbeitslosengeld-Empfänger steht Ihnen ein zusätzlicher Freibetrag zu, wenn Sie
Der Freibetrag errechnet sich in diesem Fall aus dem durchschnittlichen Einkommen, dass Sie in den letzten 12 Monaten mit dieser Tätigkeit erzielt haben – und beträgt mindestens 165 Euro.
Die Möglichkeit für ein Zusatzeinkommen im Rahmen Ihrer nebenberuflichen Selbstständigkeit ist nicht altersbegrenzt – und auch im Rentenalter noch möglich.
Ob Ihr zusätzliches Einkommen auf die Rente angerechnet wird, hängt davon ab, ob Sie die Regelaltersgrenze bereits erreicht haben oder nicht.
Wenn Sie sich als Pensionär etwas hinzuverdienen möchten, gelten die Bedingungen der Beamtenversorgung wie folgt:
Übrigens: Die Angleichung der Altersgrenze wird auch für Pensionsberechtigte derzeit analog zu den Empfängern der gesetzlichen Rentenleistungen von 65 auf 67 Jahre angehoben.
Gehen Sie nach Erreichen der Regelaltersrente einem selbstständigen Nebenerwerb nach, müssen Sie hierfür keine Rentenversicherungsbeiträge abführen. Sowohl nach als auch vor dem regulären Renteneintritt können Sie aber freiwillige Rentenversicherungsbeiträge beziehungsweise Sonderzahlungen leisten und Ihre Rentenbezüge somit erhöhen.
Ein Blick in die aktuelle Statistik des KfW-Gründungsmonitors 2018 zeigt: Der Frauenanteil ist bei den Existenzgründungen im Nebenerwerb mit 43 Prozent deutlich höher als bei Vollerwerbsgründern (29 Prozent).