Neu ☑️ Gewerbliche Kfz-Versicherung: Mehr Infos
Autorinnen: Anja Hellmund & Yvonne Waldner, zuletzt aktualisiert am 23.09.2024
Der eigene Chef sein – verlockend! Aber auch eine echte Herausforderung, finanziell und rechtlich. Viele Existenzgründer in Deutschland eröffnen zunächst ein Kleingewerbe, denn das ist die einfachste Art sich selbstständig zu machen. Wir verraten Ihnen, wie das funktioniert – von der Gründung bis zur Buchführung!
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Der Schritt in die Selbstständigkeit erfordert Mut und will gut durchdacht sein. So sollten Sie sich zum Beispiel frühzeitig darüber klar werden, welche Art von Unternehmen Sie gründen möchten. Eine beliebte Lösung bei Existenzgründern ist es, sich zunächst mit einem Kleingewerbe selbstständig zu machen. Ein Kleingewerbe ist ein Gewerbebetrieb, der keinen kaufmännisch eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert (§ 1 Abs. 2 HGB).
Kleingewerbetreibende sind natürliche Personen oder Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbRs) und unterliegen nicht den Regelungen des Handelsgesetzbuchs, sondern des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB). Für ein Kleingewerbe erfolgt daher auch keine Eintragung ins Handelsregister. Somit entfallen auch einige Pflichten, beispielsweise die Pflicht zur Buchführung. Im Gegensatz dazu bezieht sich der Begriff Kleinunternehmer auf die steuerliche Behandlung nach § 19 UStG: Kleinunternehmer sind von der Umsatzsteuer befreit, wenn ihr Jahresumsatz 22.000 € nicht überschreitet. Ein Kleingewerbe kann, muss aber nicht, als Kleinunternehmer geführt werden.
Laut HBG §1 sind Sie kein Kaufmann, wenn Ihr „Unternehmen nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert“. Diese Definition ist allerdings nicht eindeutig. Deshalb muss Ihr Gewerbe individuell beurteilt werden. Hierfür werden nach Angaben der Handelskammer Hamburg unter anderem nachfolgende Merkmale herangezogen:
Eine Unterschreitung der Werte spricht dafür, dass man die Kaufmannseigenschaft nicht erfüllt und somit Kleingewerbetreibender ist.
Zudem ist bei folgenden Umsätzen pro Jahr davon auszugehen, dass es sich um keine kaufmännische Einrichtung, sondern um ein Kleingewerbe handelt:
Entscheidend ist auch, wie anspruchsvoll Ihr Gewerbe ist. Die Handelskammer Hamburg schreibt auf Ihrer Seite zum Thema Handelsregistereintragung dazu: „Ist kaufmännisch geschultes Personal weder erforderlich noch beschäftigt, spricht dies gegen die Kaufmannseigenschaft.“ Beispiele für Kleingewerbe sind Eisdielen, Kioske, kleine Gastwirtschaften oder Tante-Emma-Läden.
Ein weiterer Faktor ist die Rechtsform. Aus ihr geht hervor, ob Sie als Kleingewerbetreibender angesehen werden können oder nicht. Bei Gründung eines Kleingewerbes können Sie zwischen den beiden Rechtsformen „Einzelunternehmen“ und „GbR“ (als Personengesellschaft) wählen. Alle anderen Rechtsformen müssen in das Handelsregister eingetragen werden. Sie sind dann automatisch Kaufmann und fallen unter das Handelsrecht.
Mit Ihrem Kleingewerbe können Sie sich auch freiwillig in das Handelsregister eintragen lassen. Dies ist aber insbesondere für unerfahrene Existenzgründer unvorteilhaft, da Sie durch die Eintragung die Pflichten eines Kaufmanns erfüllen müssen. Damit einher geht dann die Buchführungspflicht und die Einhaltung der teils strengen Regeln des kaufmännischen Geschäftsverkehrs (zum Beispiel Vertragsschluss durch Schweigen auf ein Angebot, § 362 HGB).
Abgrenzung zur freiberuflichen Tätigkeit
Die Tätigkeit als Freiberufler ist grundsätzlich nicht gewerblich, sodass Sie folglich kein Kleingewerbe führen können. Zu den Freiberuflern zählen zum Beispiel Rechtsanwälte, Steuerberater, Ärzte und Apotheker. Eine Auflistung dieser sogenannten Katalogberufe ist in § 18 des Einkommenssteuergesetzes (EStG) nachzulesen.
Abgrenzung zu gelegentlichen Verkäufen von Privatpersonen
Ob Ihre Tätigkeit in den privaten Bereich fällt oder ob Sie als Kleingewerbetreibender gelten, lässt sich danach bestimmten, ob Sie:
Als Nichtkaufmann führen Sie keinen Firmennamen. Ihr Kleingewerbe läuft daher unter Ihrem Vor- und Nachnamen. Es steht Ihnen aber frei, diesen um eine zusätzliche Geschäftsbezeichnung oder einen Sachzusatz zu ergänzen – beispielsweise mit einem Hinweis auf Ihre Tätigkeit oder Branche. Diese Geschäftsbezeichnung kann auch bei einer Unternehmensnachfolge beibehalten werden. Der aktuelle Inhaber muss unter der Geschäftsbezeichnung aber namentlich aufgeführt werden.
In Deutschland gilt Gewerbefreiheit. Gemäß § 1 GewO Abs. 1 darf jeder ein Gewerbe betreiben, soweit es keine Ausnahmen oder Beschränkungen durch die Gewerbeordnung gibt. Da also keine bestimmten Voraussetzungen mitgebracht werden müssen, ist es grundsätzlich jedem möglich, ein Kleingewerbe zu eröffnen. Zudem steht es Ihnen frei, als Kleingewerbetreibender neben- oder hauptberuflich tätig zu sein. Damit eignet sich diese Form für nahezu alle Personengruppen:
Allerdings bestehen für bestimmte Branchen wie der Gastronomie oder dem Handwerk gesetzliche Beschränkungen bei der Gewerbefreiheit, zum Beispiel durch:
Für erlaubnispflichtige Gewerbe, wie dem Makler- oder Bewachungsgewerbe, ist zudem eine behördliche Zulassung erforderlich.
Keine Anwendung findet die Gewerbefreiheit für bestimmte Branchen wie der Fischerei und Kindererziehung (gemäß § 6 GewO).
Sie überlegen noch, welche Gründungsform für Sie geeignet ist? Folgende Punkte bieten Ihnen einen schnellen Überblick zum Thema Kleingewerbe:
Bei der Existenzgründung im Kleingewerbe gelten gesonderte Richtlinien für die Steuererklärung. Da Sie nach dem Handelsrecht keine Bücher führen, erstellen Sie auch keine Bilanz. Der zu versteuernde Gewinn wird stattdessen über die Betriebseinnahmen und –ausgaben ermittelt. Für Unternehmen mit geringen Umsätzen gibt es darüber hinaus eine Sonderregel im Umsatzsteuerrecht (Kleinunternehmerregelung), die allerdings nichts mit der Kaufmannseigenschaft zu tun hat.
Als Kleingewerbetreibender sind Sie von der Buchführungspflicht befreit. Eine einfache Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) ist ausreichend. Hier werden für Ihr Kleingewerbe die betrieblich veranlassten Einnahmen und Ausgaben gegenübergestellt, um Ihren zu versteuernden Gewinn zu ermitteln.
Für 2024 beträgt der Grundfreibetrag für die Einkommenssteuer 11.604 Euro (gemäß § 32a EStG). Das bedeutet, dass Sie für Ihr Kleingewerbe bis zu der Einkommensgrenze von 11.604 Euro keine Einkommenssteuer bezahlen müssen.
Ab dem Veranlagungszeitraum 2017 sind Sie dazu verpflichtet, für Ihre Gewinnermittlung die standardisierte Anlage EÜR zu nutzen und über das Dienstleistungsportal ELSTER elektronisch an Ihre Finanzbehörde zu übermitteln. Das wurde im März 2017 vom Bund beschlossen. Die frühere Regelung, dass bei einem Jahresumsatz unter 17.500 Euro Ihre Gewinnermittlung formlos erfolgen kann, wird dann nur noch in Härtefällen und auf Antrag gewährt. Das Formular für die Einnahmenüberschussrechnung erhalten Sie auf der Seite von ELSTER.
Als Teil der steuerlichen Aufzeichnungspflicht gilt zudem für Kleingewerbetreibende die Aufbewahrungspflicht. Das heißt: Alle Unterlagen, die für die Besteuerung relevant sind, müssen aufbewahrt werden. Für Rechnungen beträgt die Aufbewahrungspflicht zehn Jahre.
Detaillierte Informationen finden Sie auf den Seiten der Industrie- und Handelskammern und Handwerkskammern, beispielsweise der HK Hamburg.
Gewerbesteuerpflicht für Kleingewerbe
Die Gewerbesteuer ist für jeden Gewerbebetrieb verpflichtend! Wenn Sie als Selbstständiger ein Kleingewerbe gründen, gelten für Ihr Gewerbe keine gesonderten Vorschriften zur Ermittlung der Gewerbesteuer. Zu beachten ist aber, dass für Kleingewerbe gemäß § 11 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) ein Steuerfreibetrag bis 24.500 Euro gilt. Übersteigt Ihr jährlicher Ertrag diesen Wert, müssen Sie auf den entsprechenden Mehrbetrag Gewerbesteuer abführen.
Die Höhe Ihres Gewerbesteuer-Hebesatzes ist standortabhängig. In jedem Falle sind Sie dazu verpflichtet, Ihre Gewerbesteuererklärung zu machen.
Umsatzsteuerregelung für Kleingewerbetreibende
Im Umsatzsteuergesetz gib es keine gesonderten Regelungen für Kleingewerbetreibende. Allerdings greift die sogenannte Kleinunternehmerregelung.
Der Kleingewerbetreibende ist gemäß HGB ein Unternehmer, dessen Betrieb nicht kaufmännisch organisiert ist und somit kein Kaufmann und daher nicht buchführungspflichtig ist.
Der Kleinunternehmer ist ein Unternehmer, der, wenn er bestimmte Umsatzgrenzen nicht überschreitet, entscheiden kann, ob er eine Umsatzsteuer erhebt und abführt. Wenn Sie sich entscheiden, keine Umsatzsteuer zu erheben, dürfen Sie jedoch auch keine Vorsteuer vom Finanzamt zurückfordern.
Folgende Umsatzzahlen gilt es hierfür laut Umsatzsteuergesetz (§19 Abs. 1 UStG) einzuhalten:
Wenn Sie diese Grenzen für Ihre Umsätze nicht überschreiten, gelten Sie mit Ihrem Kleingewerbe auch als Kleinunternehmer gemäß Umsatzsteuergesetz. Somit haben Sie die Wahl, auf die Erhebung und Abführung der Umsatzsteuer zu verzichten. Sie können sich aber auch entscheiden, von der Kleinunternehmerregelung nicht Gebrauch zu machen. Die Vor- und Nachteile des Ausweisens einer Umsatzsteuer sollten sorgfältig abgewogen werden und gegebenenfalls mit Ihrem Steuerberater geklärt werden.
Auch wenn Sie Ihre Selbstständigkeit nicht zu Jahresbeginn aufnehmen beziehungsweise Ihre Tätigkeit nicht ganzjährig ausüben, müssen Sie Ihre Umsätze dennoch auf einen Jahresgesamtumsatz hochrechnen. Das gilt für Existenzgründer und etablierte Kleingewerbetreibende gleichermaßen. Aber: Die Überschreitung dieser Umsatzkennzahlen hat lediglich Einfluss auf Ihre Unternehmensbesteuerung. Die Anerkennung als Kleingewerbe ist davon unabhängig.
Im Umkehrschluss gilt für Kleingewerbetreibende Umsatzsteuerpflicht, wenn sie umsatzsteuerpflichte Leistungen erbringen und einen höheren Jahresumsatz als 22.000 Euro im Vorjahr beziehungsweise 50.000 Euro im aktuellen Jahr erwirtschaftet haben.
Hier greift dann die Regelbesteuerung von 19 Prozent beziehungsweise der ermäßigte Steuersatz (für Lebensmittel und Bücher unter anderem) in Höhe von 7 Prozent. Die Umsatzsteuer wird von Ihren Kunden bezahlt. Sie haben aber die Pflicht, die Umsatzsteuer zu erheben und abzuführen - mittels Umsatzsteuervoranmeldung. In den ersten beiden Geschäftsjahren hat diese noch monatlich zu erfolgen. In Abhängigkeit von der Höhe Ihrer Steuerzahllast kann sich ab dem dritten Jahr der Voranmeldezeitraum ändern oder die Verpflichtung zur Voranmeldung sogar ganz entfallen. Fazit: In der Praxis bringt die Umsatzsteuerpflicht daher vielmehr eine bürokratische als eine finanzielle Belastung.
Sind Sie auch im Ausland aktiv? Wenn Sie Waren und Dienstleistungen im Ausland vertreiben, benötigen Sie hierfür eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer. Diese können Sie beim Bundeszentralamt für Steuern beantragen.
Die Kosten für die Gründung eines Kleingewerbes variieren je nach Standort und individuellen Anforderungen. Zunächst fällt eine Gebühr für die Gewerbeanmeldung an, die je nach Gemeinde zwischen 20 und 60 Euro liegen kann. Zusätzlich entstehen eventuell Kosten für die Mitgliedschaft in der Industrie- und Handelskammer (IHK) oder Handwerkskammer, die in der Regel jährlich berechnet werden und sich für Kleingewerbetreibende zwischen 30 und 75 Euro bewegen. Weitere Kostenpunkte können eine Steuerberatung (ca. 200 bis 800 Euro pro Jahr) sowie Ausgaben für Bürobedarf, Marketing und ggf. eine Website (ca. 50 bis 1.000 Euro monatlich) umfassen. Die Gesamtkosten hängen von der Art des Kleingewerbes und den spezifischen betrieblichen Bedürfnissen ab, sollten aber sorgfältig kalkuliert werden, um finanzielle Engpässe zu vermeiden.
Wenn Sie ein Kleingewerbe gründen, ist Ihre selbstständige Tätigkeit häufig nicht sozialversicherungspflichtig, gleich ob Sie neben- oder hauptberuflich tätig sind. Ausnahmen bestehen jedoch, wenn Sie:
Wenn Sie Mitarbeiter beschäftigen, sind Sie außerdem verpflichtet, die Sozialversicherungsbeiträge für Ihre Mitarbeiter (den Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil) an die Krankenkasse zu zahlen.
Arbeitslosenversicherung
Für Selbstständige gilt bis dato keine Versicherungspflicht für die Arbeitslosenversicherung. Dies schließt auch Ihre Selbstständigkeit mit einem Kleingewerbe ein. Unter bestimmten Voraussetzungen können Sie sich jedoch freiwillig in der Arbeitslosenversicherung versichern lassen. Somit haben Sie einen Anspruch auf Arbeitslosengeld, falls Sie Ihre Selbstständigkeit aufgeben müssen. Weitere Informationen finden Sie auf der Webseite des BMWi zur Arbeitslosenversicherung.
Unfallversicherung
Als Kleingewerbetreibender sind Sie wie alle Unternehmer laut SGB verpflichtet, sich bei der Berufsgenossenschaft bis spätestens eine Woche nach der Gründung für Ihre jeweilige Branche anzumelden! Die Berufsgenossenschaft ist der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung und leistet bei Arbeits- und Wegeunfällen. Somit springt die Berufsgenossenschaft ein, wenn einer Ihrer Mitarbeiter in der Arbeit oder auf dem Arbeitsweg einen Unfall hat.
Aber sind Sie als Unternehmer selbst auch über die Unfallversicherung versichert? Das kommt auf Ihre Branche an: Einige Unternehmer sind kraft Gesetz (§ 2 SGB VII) versichert, beispielsweise Unternehmer im Gesundheitswesen. Und bestimmte Selbstständige sind aufgrund der Satzung Ihrer jeweiligen Berufsgenossenschaft pflichtversichert.
Erkundigen Sie sich bei der Berufsgenossenschaft, die für Ihre Branche zuständig ist, ob Sie versichert sind oder nicht. Sollten Sie nicht pflichtversichert sein, können Sie sich auch freiwillig bei der gesetzlichen Unfallversicherung versichern lassen. Dies ist in den meisten Fällen zu empfehlen, da die Beiträge in Anbetracht der Leistung relativ niedrig sind. Weitere Informationen finden Sie auch auf der Webseite der DGUV zur Unfallversicherung. Alternativ können Sie eine Unfallversicherung abschließen und profitieren hier von einem 24-Stunden-Schutz.
Krankenversicherung
In Deutschland gilt Krankenversicherungspflicht – auch für Selbstständige im Kleingewerbe. Waren Sie bisher Mitglied in der gesetzlichen Krankenversicherung, steht es Ihnen auch als Kleingewerbetreibender frei, dies beizubehalten oder sich über die private Krankenversicherung zu versichern.
Rentenversicherung
Selbstständige und somit auch Kleingewerbetreibende sind häufig nicht rentenversicherungspflichtig. Eine Auflistung der Selbstständigen, für die eine Rentenversicherungspflicht besteht, finden Sie auf der Website der Deutschen Rentenversicherung oder im Sozialgesetzbuch. Sie besteht für diese Berufe auch dann, wenn Sie Ihre selbstständige Tätigkeit nur nebenberuflich ausüben.
Gehören Sie nicht zu dem Personenkreis der Rentenversicherungspflichtigen, haben Sie verschiedene Möglichkeiten, sich finanziell für das Alter abzusichern. Zunächst können Sie einen Antrag auf eine Pflichtmitgliedschaft bei der gesetzlichen Rentenversicherung stellen oder sich freiwillig bei der gesetzlichen Rentenversicherung versichern lassen. Eine Alternative zur gesetzlichen Rentenversicherung ist es, selbst finanziell für das Alter vorzusorgen, beispielsweise mit einer privaten Rentenversicherung.
Beschäftigen Sie Mitarbeiter, kommen bei Beginn eines Beschäftigungsverhältnisses weitere Pflichten auf Sie zu. Folgendes müssen Sie bei der Meldung und Beitragszahlung der Sozialversicherungen beachten:
Bei der Gründung eines Kleingewerbes haften Sie persönlich mit Ihrem gesamten Privatvermögen. Das gilt für:
Warum ist eine Absicherung so wichtig?
Ohne ausreichende Absicherung können Forderungen, z. B. durch Personen- oder Sachschäden, schnell existenzbedrohend werden. Dies betrifft sowohl Kleinbetriebe als auch Einzelunternehmer. Im schlimmsten Fall können Schadensersatzansprüche in Millionenhöhe entstehen.
Betriebshaftpflichtversicherung – Ihre Absicherung
Eine Betriebshaftpflichtversicherung für Kleingewerbe schützt Sie vor finanziellen Risiken durch:
Zusätzlich wehrt die Versicherung unberechtigte Forderungen ab, auch gerichtlich.
Im kostenlosen Online-Rechner von Finanzchef24 können Sie bequem von zu Hause aus die günstigste Betriebshaftpflichtversicherung abschließen.
Tipp: Neugründer erhalten bei einigen Versicherern bis zu 50 % Rabatt auf die Versicherungsprämie.
Die Gründung Ihres Kleingewerbes ist formlos möglich. Ganz bürokratielos geht es dennoch nicht. Denn die Gewerbeordnung verpflichtet Sie zur Anmeldung Ihres Gewerbes (§ 14 GewO).
Bestenfalls sollten Sie Ihr Kleingewerbe beantragen, bevor Sie Ihre Geschäftstätigkeit aufnehmen. Spätestens mit Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit sind Sie jedoch anmeldepflichtig.
Wenn Sie den Kleingewerbeschein beantragen, müssen Sie nicht lange warten. Sollten Sie alle erforderlichen Unterlagen dabei haben, wird Ihnen direkt vor Ort Ihr Gewerbeschein ausgestellt.
Die Anmeldung Ihres Kleingewerbes hat beim örtlichen Ordnungs- oder Gewerbeamt zu erfolgen. Sie kann persönlich, teils schriftlich oder über das Internet durchgeführt werden.
Für die Anmeldung Ihres Kleingewebes benötigen Sie ein Formular, das Sie vor Ort im Gewerbeamt bekommen oder vorab online herunterladen - beispielsweise auf der Website Ihrer Stadtverwaltung oder Formblitz.de.
Darüber hinaus müssen Sie Ihren Personalausweis oder Reisepass mitbringen. Wenn Sie Ihr Kleingewerbe in einer der Branchen gründen, für die besondere Genehmigungen oder Zulassungen erforderlich sind, müssen Sie diese ebenfalls beim Gewerbeamt vorlegen.
Ausländische Staatsbürger, die nicht aus der EU kommen, brauchen zudem eine gültige Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer selbstständigen Tätigkeit.
Das Ordnungs- oder Gewerbeamt stellt Ihnen dann den Gewerbeschein für Ihr Kleingewerbe aus und leitet die Information zu Ihrer Gewerbeanmeldung an diverse Einrichtungen weiter, unter anderem an das Finanzamt und die IHK. Nach der Anmeldung müssen Sie sich bei der Berufsgenossenschaft melden. Wenn Sie Mitarbeiter beschäftigen, müssen Sie nach der Gewerbeanmeldung bei der Agentur für Arbeit eine Betriebsnummer beantragen und die Angestellten bei der Krankenkasse melden. Sollten weitere Angaben notwendig sein, wenden sich die verantwortlichen Behörden direkt an Sie. Beispielsweise wird Ihnen durch das Finanzamt ein Formular zur steuerlichen Erfassung Ihrer Geschäftstätigkeit zugestellt. Unter Umständen erhalten Sie für Ihr Kleingewerbe auch eine neue Steuernummer.
Hinweis:
Als Kleingewerbetreibender sind Sie zwar nicht im Handelsregister eingetragen, sind aber dennoch zur Zahlung des IHK-Mitgliedsbeitrags verpflichtet. Die Beitragsberechnung ist von mehreren Faktoren abhängig:
Sie setzt sich aus einem ertragsabhängigen Grundbetrag und einer Umlage, die durch die jeweilige regional zuständige IHK individuell festgelegt wird, zusammen. In der Regel liegt der Betrag für Kleingewerbetreibende letztlich zwischen 25 und 200 Euro pro Jahr.
Aber: Als Existenzgründer können Sie für die ersten 2 Jahre eine vollständige und für weitere 2 Jahre eine teilweise Befreiung vom IHK-Beitrag beantragen, sofern Sie in den letzten 5 Jahren nicht anderweitig selbstständig waren und Ihr jährlicher Gewinn weniger als 25.000 Euro beträgt. In der Regel kommt dies aber nur für Einzelunternehmen zum Tragen. GbR-Kleingewerbebetrieben wird keine Beitragsbefreiung gewährt. Liegt Ihr Gewinn unter 5.200 Euro, greift für Ihr Kleingewerbe eine automatische Befreiung von der Beitragslast. Dies gilt unabhängig davon, ob Sie ein Einzelunternehmen oder eine GbR führen und ist ebenso losgelöst vom Jahr der Gründung. Handwerkliche Gewerbebetriebe hingegen können ebenfalls eine Befreiung vom HWK-Beitrag beantragen.
Nach Anmeldung Ihres Kleingewerbes bekommen Sie von der zuständigen Behörde Ihren Gewerbeschein ausgestellt. Dieser ist für Ihr Kleingewerbe zwingend erforderlich. Die Höhe der Kosten kann regional variieren, in Abhängigkeit von der erhobenen Bearbeitungsgebühr Ihrer zuständigen Behörde. In Deutschland liegt die Preisspanne zwischen 20 Euro bis 60 Euro. Diese Gebühr gilt in der Regel nur für ein Exemplar. Für eine Zweitschrift fallen erneut Gebühren an. Die Abmeldung Ihres Kleingewerbes ist hingegen meist mit keinen zusätzlichen Kosten verbunden. Weitere Kosten können entstehen, wenn Sie zusätzliche Nachweise oder Genehmigungen benötigen, um Ihren Gewerbeschein zu beantragen.
Bei der Gründung Ihres Kleingewerbes müssen Sie kein Mindeststartkapital vorweisen und können selbst entscheiden, wieviel Geld Sie in Ihr Unternehmen einbringen. Machen Sie sich trotzdem rechtzeitig konkrete Gedanken, ob und in welcher Höhe für Ihr Kleingewerbe anderweitige Investitionen anfallen, beispielsweise für diverse Anschaffungen wie Büroausstattung oder Personal- sowie Mietkosten. Sollten Sie hierfür Fördermittel in Anspruch nehmen (zum Beispiel den Gründungszuschuss der Bundesagentur für Arbeit) oder wollen Sie private Investoren überzeugen (Privatkredite z. B. über Auxmoney), müssen Sie auch einen Businessplan für Ihr Kleingewerbe erstellen. Ihre voraussichtlichen Umsätze und Kosten pro Monat sollten Sie dabei möglichst realistisch einschätzen. Haben Sie Fragen oder benötigen Sie eine Beratung zur Gründung Ihres Kleingewerbes? Dann können Sie sich kostenlos an die Industrie- und Handelskammern, die Handwerkskammern und die Bundesagentur für Arbeit wenden.