Gewerbetreibende, die kaufmännisch tätig sind, müssen Ihren Betrieb beziehungsweise Ihr Unternehmen ins Handelsregister eintragen lassen. Lesen Sie nachfolgend, was das Handelsregister ist, für welche Existenzgründungen die Eintragung Pflicht ist und was Sie dabei beachten sollten.
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Das elektronische Handelsregister ist ein öffentlich geführtes Verzeichnis, in dem angemeldete Kaufleute eines bestimmten geografischen Gebiets eingetragen sind. Es liefert Auskunft über die wirtschaftlichen Verhältnisse der Unternehmen und ist für jeden online frei zugänglich. Durch die Eintragung ins Handelsregister wird Ihr Start-up offiziell als kaufmännischer Betrieb geführt – mit allen entsprechenden Rechten und Pflichten. Zudem wird der Name Ihres neu gegründeten Unternehmens geschützt.
Wenn Sie sich mit einem in kaufmännischer Weise eingerichteten Gewerbebetrieb selbstständig machen wollen, müssen Sie Ihr Unternehmen ins Handelsregister eintragen lassen. Folgende Rechtsformen betrifft die Pflicht:
Ob ein Betrieb in kaufmännischer Weise geführt wird, bestimmen unter anderem Faktoren wie der Jahresumsatz (je nach Betrieb unterschiedlich; Beispiel Einzelhandel: ab 250.000 Euro), das Betriebsvermögen (ab 100.000 Euro) oder die Anzahl der Beschäftigten (in der Regel mehr als fünf Personen). Freiberufler sowie Kleingewerbetreibende sind von der Pflicht befreit.
Die Anmeldung Ihres Start-ups muss elektronisch in notarieller Form beim entsprechenden Amtsgericht (Sitz des Betriebs) erfolgen. Dabei müssen folgende Angaben, die im Handelsregister auch veröffentlicht werden, gemacht werden:
Auch mögliche nachfolgende Änderungen müssen dem Handelsregister elektronisch mitgeteilt werden. Nach der Eintragung erhält Ihr Jungunternehmen eine Handelsregisternummer. Sollte es eine Unternehmenswebsite geben, so muss diese Nummer im Impressum der Seite eingetragen werden.
Die Eintragung in das Handelsregister ersetzt nicht die Anmeldung beim Gewerbeamt.
Da die Anträge für den Eintrag ins Handelsregister von einem Notar beglaubigt werden müssen, fallen für die Gewerbetreibenden Notarkosten an. Zudem verlangt das Amtsgericht eine Gebühr für die Eintragung. Wie hoch diese Gebühr ausfällt, hängt vom Geschäftswert des Betriebs ab, der am Betriebsvermögen bemessen wird. Einen Überblick über anfallende Kosten finden Sie beispielsweise auf der Seite der IHK Frankfurt am Main [PDF|169 KB].
Betrüger machen sich die Möglichkeit der öffentlichen Einsichtnahme in das Handelsregister zu Eigen. Sie versenden – meist an neu gegründete Firmen – Rechnungen für den Eintrag. Sie tarnen ihre Schriftstücke, indem Sie diese wie offizielle behördliche Schreiben aufsetzen – mit allem was dazu gehört: Angabe von Aktenzeichen, Kassenzeichen, Zahlungsfristen sowie das jeweilige Landeswappen. Zudem werden offiziell klingende Namen wie „Deutsches Gewerberegister“ oder „Bundesverlag Anzeiger Handelsregister – kurz BVA“ verwendet. Oft verstecken sich dahinter Angebote, den Betrieb bei unseriösen Datenbanken anzumelden. Die Verträge werden mit der Überweisung des geforderten Betrags wirksam und verlängern sich im schlimmsten Fall, da meist eine Kündigungsfrist zu einem bestimmten Datum festgelegt ist.
Unternehmer sollten jede Rechnung sorgfältig prüfen, selbst wenn ihnen das Schreiben offiziell erscheint. Im Zweifel sollte beim Handelsregister direkt nachgefragt werden, ob eine solche Rechnung versandt wurde. Auch das Kleingedruckte gibt in den meisten Fällen Auskunft über die Authentizität des Schreibens.
Autorin: Cynthia Henrich, Stand: 28.01.2019