Wenn Sie im Handwerk einen eigenen Betrieb gründen, müssen Sie Ihren Selbstständigen-Status Ihren Versicherern melden, bei denen Sie aktuell Sozialversicherungsbeiträge zahlen – mitunter ändern sich die Konditionen. Nicht nur deshalb sollten Sie Ihren Versicherungsschutz prüfen, sondern zudem weitere Maßnahmen zur Risikovorsorge treffen, um sich und Ihre Familie optimal abzusichern.
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In Deutschland basiert das Sozialversicherungssystem auf fünf Säulen: die Arbeitslosen-, die Renten-, die Unfall-, die Kranken- und die Pflegeversicherung. Für Arbeitnehmer besteht hier eine generelle Versicherungspflicht. Für Selbstständige gelten hingegen andere Regelungen oder Konditionen – auch für Sie, wenn Sie einen eigenen Handwerksbetrieb eröffnen. Beachten Sie auf diese Besonderheiten – denn Sie müssen unbedingt für alle Lebenslagen gewappnet sein:
Schnell und unvorhergesehen kann ein Unfall oder eine Krankheit zu finanziellen Engpässen führen. Ein Beispiel: Verletzen Sie sich an der Hand und können deshalb Ihre handwerklichen Tätigkeiten nicht ausführen, bleiben Ihre Betriebseinnahmen aus.
Und auch langfristig müssen Sie vorbauen, damit Sie im Rentenalter finanziell abgesichert sind. Nicht zuletzt sollten Sie Ihren Angehörigen zuliebe – wie mit einer Pflegeversicherung – passende Vorsorgemaßnahmen treffen, damit finanzielle Belastungen nicht von Ihnen und Ihrer Familie selbst getragen werden müssen.
In der Regel sind die Beiträge der gesetzlichen Versicherungen für Handwerker mit eigenem Betrieb festgelegt. Erkundigen Sie sich jedoch nach Beitragsrabatten für Jungunternehmer in den freiwilligen und privaten Versicherungen. Unter anderem gibt es in der freiwilligen Arbeitslosen- und freiwilligen Unfallversicherung Vergünstigungen, von denen Sie in den ersten Jahren Ihrer Betriebsgründung profitieren können.
Je nach Art der Risikovorsorge müssen oder können Sie unterschiedliche Schritte unternehmen – sei es, dass Sie lediglich Ihren bisherigen Versicherer über Ihre Existenzgründung informieren, wechseln oder neue Versicherungen abschließen:
Seit einigen Jahren sind Selbstständige zur Krankenversicherung verpflichtet. Setzen Sie zunächst den Versicherer Ihrer laufenden Krankenversicherung – ob gesetzlich oder privat – über Ihre Betriebsgründung im Handwerk in Kenntnis. In der Regel ändern sich Ihre zu zahlenden Beiträge. Denn die Krankenversicherer legen sie anders fest als zum Beispiel für Arbeitnehmer oder Arbeitslose.
An dieser Stelle sollten Sie sich überlegen, ob Sie zu den neuen Konditionen Ihre Versicherung weiterführen oder sich bei einer anderen Krankenkasse absichern möchten. Generell steht Ihnen als selbstständiger Handwerker – falls Sie bisher gesetzlich versichert sind – offen, in die private Krankenversicherung zu wechseln. Dazu ist es gut, Folgendes zu wissen:
Über die gesetzliche Krankenkasse können Sie sich mitunter kostengünstig versichern, wenn Ihr Einkommen aus Ihren gewerblichen Handwerkstätigkeiten in den ersten Gründungsjahren noch gering ist. Hingegen bietet die private Krankenversicherung Ihnen die Freiheit, dass Sie die Beiträge und Leistungen an Ihre berufliche Lage anpassen können.
Wenn Sie als Selbstständiger für längere Zeit krank werden, reicht der Schutz Ihrer Krankenversicherung in der Regel nicht aus oder greift zu spät. Eine gesonderte Krankentagegeldversicherung schützt Sie im Falle einer längerfristigen Erkrankung vor Einkommenseinbußen Ihres Handwerkbetriebs.
Ihre Entscheidung für eine gesetzliche oder private Krankenversicherung hat Auswirkungen auf Ihre Pflegeversicherung: Sind Sie als selbstständiger Handwerker freiwilliges Mitglied der gesetzlichen Krankenkasse, müssen Sie sich gleichzeitig auch über die gesetzliche Pflegekasse versichern. Hingegen müssen Sie als privat Krankenversicherter das Pflegerisiko bei einem privaten Versicherungsunternehmen absichern.
Wie bei der Krankenversicherung orientieren sich die Beiträge der gesetzlichen Pflegeversicherung an Ihrem Einkommen als selbstständiger Handwerker. Die Prämien für die private Risikovorsorge werden hingegen anhand von Risikofaktoren berechnet.
Wenn Sie sich also mit den veränderten Konditionen Ihrer Krankenversicherung befassen, informieren Sie sich am besten auch gleich über den Tarif der Pflegeversicherung. Wenn Sie eine private Absicherung in Betracht ziehen, lohnt es sich womöglich, die Angebote verschiedener Versicherer zu vergleichen. Denn Sie sind hier nicht gezwungen, beide Versicherungen bei demselben Anbieter abzuschließen.
Abhängig von dem Handwerk, mit dem Sie sich selbstständig machen möchten, gehört Ihr Betrieb zum Beispiel der BG Bau, BG ETEM, BG HM oder einer anderen Berufsgenossenschaft an. Sie ist der gesetzliche Träger der Unfallversicherung. Wenn es die Satzung Ihrer Berufsgenossenschaft ausdrücklich vorsieht, müssen Sie sich über Ihre Berufsgenossenschaft gegen Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten versichern. Unter anderem für selbstständig tätige Friseure besteht eine solche Versicherungspflicht. In diesem Fall müssen Sie innerhalb einer Woche nach Ihrer Betriebsgründung einen Antrag bei Ihrer Berufsgenossenschaft stellen.
Wenn Sie die Pflicht nicht betrifft, können Sie sich freiwillig bei Ihrer Berufsgenossenschaft versichern: Gründen Sie zum Beispiel einen Maler- oder Dachdeckerbetrieb, können Sie eine freiwillige Unfallversicherung bei der BG Bau abschließen.
Alternativ steht Ihnen offen, sich mit einer privaten Unfallversicherung abzusichern. Damit lässt sich Ihr Versicherungsschutz auch auf Unfälle ausweiten, die Ihnen in Ihrer Freizeit passieren können. Darüber hinaus bietet sich die Möglichkeit einer Gruppenunfallversicherung – das ist eine Überlegung wert, wenn Sie in Ihrem neuen Betrieb Mitarbeiter beschäftigen und Sie sie gegen Freizeitunfälle versichern möchten.
Die Unfallversicherung ist eine wichtige Risikovorsorge, die Sie nach einem Arbeitsunfall oder bei einer Berufskrankheit finanziell unterstützt. Doch reicht sie nicht aus, wenn Sie dauerhaft berufsunfähig werden. Nur eine Berufsunfähigkeitsversicherung für Handwerker sichert Ihr Einkommen und bezahlt eine monatliche Rente in vereinbarter Höhe.
Als Selbstständiger im Handwerk können Sie sich freiwillig in der Arbeitslosenversicherung weiterversichern – sofern bestimmte Voraussetzungen zutreffen wie eine Arbeitszeit von mehr als 15 Stunden pro Woche. Dazu müssen Sie innerhalb von drei Monaten, nachdem Sie Ihren Betrieb gegründet haben, einen Antrag bei der Arbeitsagentur stellen. Sollten Sie Ihre Selbstständigkeit beenden und arbeitslos werden, erhalten Sie von der Arbeitslosenversicherung eine monatliche Zahlung.
Wie Sie sich für das Rentenalter absichern müssen oder können, hängt von Ihren handwerklichen Tätigkeiten ab, die Sie selbstständig ausüben möchten: Handelt es sich um ein zulassungspflichtiges Handwerk, so betrifft Sie die Rentenversicherungspflicht für Handwerker. Das bedeutet, Sie müssen der gesetzlichen Rentenversicherung beitreten. Da in der Regel die Handwerkskammer die Deutsche Rentenversicherung über Ihre Eintragung in die Handwerkerrolle benachrichtigt, werden Sie automatisch Mitglied der Rentenversicherung.
Möchten Sie sich hingegen in einem zulassungsfreien Handwerk oder einem handwerksähnlichem Gewerbe selbstständig machen, entfällt die Rentenversicherungspflicht für Sie als Handwerker. Ihnen bietet sich die Möglichkeit, eine freiwillige Rentenversicherung für Handwerker abzuschließen.
Gründen Sie ein Bauunternehmen? Eigens für Unternehmen der Bauwirtschaft bietet die Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes AG (ZVK) unter dem Dach der SOKA-BAU eine Rentenbeihilfe an. Sie soll strukturbedingte Nachteile in der Altersversorgung ausgleichen. Denn durch schlechte Witterung kommt es schnell zu Arbeitsausfällen im Bauhandwerk, die zu reduzierten Rentenversicherungseinzahlungen und später -bezügen führen.
Abgesehen von den fünf Sozialversicherungen – Sie sollten sich ebenso über die Risikoabsicherung für Ihren Betrieb ausführlich Gedanken machen. Zum Beispiel springt nicht Ihre private Haftpflicht ein, falls es passieren sollte, dass Sie einen Dritten durch Ihre selbstständige Tätigkeit schädigen. Sondern Sie benötigen dafür unbedingt eine betriebliche Haftpflichtversicherung.
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Autorin: Barbara Schweigert, Stand: 08.08.2022