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Wenn Sie einen Handwerksbetrieb eröffnen, kommen Sie automatisch mit Ihrer zuständigen Handwerkskammer in Kontakt. Denn: Sie sind zur Mitgliedschaft in der Handwerkskammer verpflichtet. Abgesehen von diesem Berührungspunkt begegnet Ihnen die Handwerkskammer in vielen Phasen Ihrer Existenzgründung und darüber hinaus. Wann Sie sich eintragen müssen und wie Sie diese Anlaufstelle nutzen können, erfahren Sie hier.
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Die Handwerkskammern, kurz HWK, sind eine Selbstverwaltungseinrichtung des Gesamthandwerks und als Körperschaft des öffentlichen Rechts organisiert. Die übergreifende Aufgabe der Handwerkskammern besteht darin, die Handwerkszweige und -berufe zu fördern und deren Interessen gegenüber Politik und Verwaltung zu vertreten. Dazu sind die Handwerkskammern auf regionaler Ebene aktiv und repräsentieren jeweils alle Handwerker eines Bezirks.
Zu den Aufgaben der Handwerkskammern gehört unter anderem, die Ausbildung zu handwerklichen Berufen und die Prüfungen zu regeln. Zum Beispiel erlassen die Kammern sowohl die Gesellen- als auch die Meisterprüfungsordnungen und bestimmen die Prüfungsausschüsse. Im Zuge Ihrer beruflichen Qualifikation haben Sie die Tätigkeiten der Handwerkskammern bereits kennengelernt.
Wenn Sie nun einen eigenen Handwerksbetrieb eröffnen, treten Sie häufiger mit Ihrer Handwerkskammer in Verbindung. Welche Kammer konkret für Ihr neues Unternehmen zuständig ist, richtet sich nach der Region, in der Sie gründen. Eine Übersicht mit den Kontaktdaten der Handwerkskammern in Deutschland, geordnet nach deutschen Großstädten und Regionen, können Sie kostenlos herunterladen und Ihre Anlaufstelle ermitteln.
Möchten Sie im Handwerk ein neues Unternehmen gründen, so stellt sich für Sie vorerst die Frage nach der Meisterpflicht. Unabhängig davon, ob Sie in einem zulassungspflichtigen Handwerk, zulassungsfreien Handwerk oder handwerksähnlichem Beruf tätig sein möchten – Ihren neuen Betrieb müssen Sie bei Ihrer Handwerkskammer melden.
Wenn Sie sich in einem meisterpflichtigen Handwerksberuf selbstständig machen möchten, müssen Sie sich in die Handwerksrolle eintragen. Sie erhalten daraufhin Ihre Handwerkskarte, die wiederum für die Gewerbeanmeldung Ihres Handwerksbetriebs erforderlich ist. Alle anderen Existenzgründungen im Handwerksbereich werden im Verzeichnis zulassungsfreier Handwerke oder handwerksähnlicher Gewerbe dokumentiert. In jedem Fall ist dieser Schritt – die Eintragung bei der Handwerkskammer vorzunehmen – Pflicht für Sie als Existenzgründer.
Einige Handwerkskammern haben den Eintragungsprozess digitalisiert. So können Sie die erforderlichen Daten zur Existenzgründung Ihrer zuständigen Handwerkskammer online übermitteln.
Im Zuge dessen wird automatisch auch Ihre Pflichtmitgliedschaft in der Handwerkskammer vollzogen: Sie können die Vorteile und vielfältigen Angebote der Kammer für Ihren Handwerksbetrieb nutzen, müssen aber auch Beiträge an die Handwerkskammer bezahlen.
Die Handwerkskammer, deren wesentliche Aufgabe die Förderung der Handwerksbetriebe ist, stellt insbesondere für angehende Selbstständige eine wichtige Anlaufstelle dar. Sie unterstützt Sie dabei, die bürokratischen Hürden Ihrer Existenzgründung zu nehmen. Unter anderem beraten Experten der Handwerkskammer zur Zusammenarbeit mit den relevanten Ämtern und Aufsichtsbehörden.
Zur Existenzgründerberatung gehört auch, dass die Handwerkskammer Weiterbildungsmaßnahmen für Sie anbietet. Meist umfassen die Kurse der Handwerkskammer betriebswirtschaftliche oder rechtliche Themen, die Ihnen für die Eröffnung und in der Führung Ihres neuen Handwerkbetriebs helfen können. Zum Beispiel wird in den Seminaren vermittelt, welche Rechtsform optimal für die Betriebsgründung ist, wie ein Businessplan erstellt wird oder Fördermittel im Handwerk beantragt und genutzt werden können. Für Sie als Existenzgründer sind die Programme zur Weiterbildung über die Handwerkskammer in der Regel kostenlos. Zudem erhalten Sie Hilfestellung, wenn Sie einen Auszubildenden anstellen, beispielsweise mit der Lehrstellenbörse der Handwerkskammer sowie Vorlagen für den Ausbildungsvertrag.
Für Ihre Mitgliedschaft müssen Sie an die Handwerkskammer Beiträge entrichten, wie § 113 der Handwerksordnung (HwO) vorschreibt. Darin sind auch Freigrenzen und Ausnahmeregelungen definiert, die für Sie als Jungunternehmer relevant sein können. Unter anderem können Selbstständige im Handwerk, deren Gewinn jährlich 5.200 Euro nicht übersteigt, gänzlich von Mitgliedsbeiträgen befreit sein. Jedoch müssen Sie nach § 90 Abs. 3 HwO Mitglied der Handwerkskammer sein und erstmalig nach dem 30. Dezember 2003 ein Gewerbe angemeldet haben (siehe § 90 Abs. 4).
Zum anderen gelten für Ihren neuen Betrieb mitunter folgende Sonderkonditionen – unter den Voraussetzungen, dass Sie einen Gewinn von weniger als 25.000 Euro jährlich erwirtschaften und ein Gewerbe erstmalig nach dem 31. Dezember 2003 beim Gewerbeamt angemeldet haben:
Ab dem fünften Jahr Ihrer Mitgliedschaft in der Handwerkskammer kommt zu dem Grundbeitrag ein Zusatzbeitrag hinzu, der sich am Jahresgewinn Ihres Betriebs orientiert.
Finanzchef24 stellt Ihnen einen Informationsbereich für Handwerker zur Verfügung, in dem Sie weitere Schritte erläutert finden, die für Ihre Existenzgründung im Handwerk bedeutsam sind.
Autorin: Barbara Schweigert, Stand: 08.08.2022