Es gehört zum Berufsbild des Handwerkers, regelmäßig an fremdem Eigentum zu arbeiten. Das Risiko für Schäden ist hoch und der Standardschutz der Betriebshaftpflicht reicht oft nicht aus. Deshalb muss geprüft werden, ob bestimmte Leistungseinschlüsse mit inbegriffen sind.
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Für Handwerker ist es sehr wichtig, beim Abschluss einer betrieblichen Haftpflicht darauf zu achten, dass diese bestimmte Leistungseinschlüsse abdeckt. Denn: Im schlimmsten Fall verursacht der Betriebsinhaber oder einer seiner Mitarbeiter einen Schaden und die Versicherung übernimmt die Kosten nicht. Deshalb sollte jeder selbstständige Handwerker darauf achten, dass bestimmte Leistungen abgedeckt sind.
Handwerker sind häufig außerhalb ihrer Werkstatt tätig. Beim Arbeiten in oder an fremden Gebäuden kann es durchaus passieren, dass ein Handwerker das Eigentum anderer beschädigt. Wenn ein Installateur beispielsweise ein Waschbecken im Badezimmer austauschen soll und dabei die Fliesen zerkratzt, dann spricht man von einem Tätigkeits- oder Bearbeitungsschaden. Deshalb sollte darauf geachtet werden, dass diese Schadensart im Versicherungsumfang enthalten ist. Denn einige Versicherer schließen Tätigkeitsschäden aus oder beschränken die Zahlungen im Schadensfall auf eine bestimmte Höhe.
Zudem sollten Handwerker darauf achten, dass ihre Versicherung sogenannte Nachbesserungsbegleitschäden einschließt. Nur wenige Versicherer beinhalten diese Leistung. Die betriebliche Haftpflicht (ohne mitversicherte Nachbesserungsbegleitschäden) kommt für Schäden auf, die der Handwerker verursacht hat. Diese Schäden müssen nachweisbar und vor allem auch eingetreten sein. Was aber, falls ein Schadenereignis unmittelbar bevorsteht, jedoch noch nicht eingetreten ist?
Hierzu ein Beispiel: Ein Handwerker dichtet Wasserrohre mangelhaft ab. Als der Fehler bekannt wird, ist das Badezimmer bereits fertig gefliest. Ein Wasserschaden ist jedoch noch nicht eingetreten. Eine betriebliche Haftpflicht ohne integrierte Nachbesserungsbegleitschäden würde erst dann leisten, wenn sich der Wasserschaden einstellt. Der Kunde verlangt jedoch, dass der Mangel beseitigt wird – noch bevor der Schaden eingetreten ist. Nur wenn Nachbesserungsbegleitschäden von der Versicherung abgedeckt sind, übernimmt sie die Kosten für die Korrektur des Fehlers.
Nicht selten erhalten Handwerker fremde Schlüssel – etwa von Kunden oder den Zentralschlüssel für eine Baustelle – um ihre Arbeit durchführen zu können. Gehen die Schlüssel verloren, muss im schlimmsten Fall die komplette Schließanlage ausgetauscht werden. Ohne Versicherungsschutz kommt das den Handwerker teuer zu stehen. Schlüsselverlust sollte deshalb unbedingt in den Leistungskatalog des Versicherungsvertrags aufgenommen werden.
Arbeitet ein Handwerker mit selbstfahrenden Arbeitsmaschinen – dies ist meist im Baugewerbe der Fall – sollten sie ebenfalls im Versicherungsumfang enthalten sein. Wenn ein Bauhandwerker durch einen Bedienungsfehler einen Unfall verursacht, bei dem beispielsweise eine Hauswand beschädigt wird – oder schlimmer noch eine Person zu Schaden kommt, dann muss er dafür haften. Gerade bei Personenschäden kann es schnell zu horrenden Summen kommen.
Beim Ausladen einer Fracht, stolpert der Handwerker und beschädigt fremdes Ladegut. Auch hierfür muss er haften. Wichtig: Es handelt sich um das Ladegut Dritter, welches nicht für den Handwerker selbst bestimmt beziehungsweise von ihm gefertigt ist. Beschädigt er eigenes Ladegut, wird der Schaden in der Regel von einer Transportversicherung übernommen.
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Je nach Tätigkeitsspektrum sind bestimmte Leistungseinschlüsse in Ihrer Betriebshaftpflicht für Hausmeister wichtig. Unsere Infografik verrät Ihnen, worauf Sie beim Abschluss besonders achten sollten.
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Autorin: Cynthia Henrich, Stand: 09.03.2018