Als Reiseveranstalter sind Sie zum Abschluss einer Insolvenzversicherung gesetzlich verpflichtet. Lesen Sie, worauf es beim Versicherungsschutz ankommt und wann Sie von der Pflicht befreit werden können.
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Eine Insolvenzversicherung erfüllt zwei Aufgaben zugleich, wenn Sie als Reiseveranstalter Insolvenz anmelden müssen. Zum einen wird Ihr Reiseunternehmen nicht zusätzlich durch Schadensersatzforderungen Ihrer Kunden belastet. Zum anderen bietet Ihre Reiseveranstalter-Insolvenzversicherung den Kunden einen finanziellen Schutzschild. Das bedeutet konkret:
Wenn Ihr Kunde eine Reise bucht, erhält er von Ihnen einen Sicherungsschein, mit dem Sie Ihre Insolvenzversicherung für Reiseveranstalter belegen. Mit diesem Dokument kann Ihr Kunde bereits bezahlte Aufwendungen für abgesagte Reisen direkt von Ihrer Versicherung zurückfordern.
Versetzt man sich in die Perspektive eines Reisekunden, kommt folgendes Szenario einer Katastrophe gleich: Man bucht über einen Reiseveranstalter einen vierwöchigen Urlaubsaufenthalt in den USA für sechs Personen. Doch der Reiseveranstalter muss Insolvenz anmelden, das Geld für die Reise ist verloren und der Urlaub dahin.
Um solch ein Szenario zu verhindern, schützt in Deutschland der § 651k des Bürgerlichen Gesetzbuchs Reisekunden. Darin ist festgelegt, dass die Insolvenz eines Reiseveranstalters Reisekunden nicht schädigen darf. Genauer gesagt: Falls Ihr Reiseunternehmen zahlungsunfähig ist oder wird und gebuchte Reisen ausfallen, muss Ihrem Kunden der Reisepreis erstattet werden. Auch muss Ihr Kunde nicht selbst für zusätzliche Kosten – zum Beispiel für eine vorzeitige Rückreise – aufkommen. Stattdessen liegt die Verantwortung bei Ihnen als Reiseveranstalter.
Deshalb müssen Sie per Gesetz eine Insolvenzversicherung für Ihr Reiseunternehmen abschließen und über Sicherungsscheine nachweisen. Alternativ lässt sich eine Bankbürgschaft vereinbaren. Diese Variante der Kundengeldabsicherung ist jedoch weniger verbreitet als die klassische Insolvenzversicherung für Reiseunternehmen.
Unter bestimmten Umständen sind Reiseorganisatoren von der gesetzlichen Pflicht befreit, sich für den Fall einer Insolvenz abzusichern, zum Beispiel wenn maximal zwei Reisen pro Jahr veranstaltet werden. Auch gibt es diese Ausnahme für Veranstalter von Reisen, die nicht länger als 24 Stunden dauern, keine Übernachtung beinhalten und günstiger als 75 Euro sind. Des Weiteren sind Reiseveranstalter, die als juristische Person des öffentlichen Rechts arbeiten – beispielsweise das Fremdenverkehrsamt einer Kommune – nicht an die Regelung gebunden. Denn für diese Rechtsform ist ein Insolvenzverfahren generell unzulässig.
Wenn Sie eine Insolvenzabsicherung für Reiseveranstalter abschließen möchten, steht es Ihnen frei, den Anbieter auszuwählen. Es empfiehlt sich jedoch, die Konditionen für die Insolvenzversicherung zu vergleichen.
In der Regel orientieren sich die Kosten für eine Kundengeldabsicherung an der Anzahl der Reisekunden und dem Reisepreis im Durchschnitt. Auch spielt der Jahresumsatz, den Ihr Unternehmen aus der Reiseveranstaltung erwirtschaftet, eine Rolle für die Beitragsbemessung. Darüber hinaus müssen Sie den Versicherer über die finanziellen Verhältnisse Ihres Reiseunternehmens informieren. Hierfür sind meist eine Selbst- und eine Bankauskunft erforderlich.
Zu dem Jahresbeitrag kommen die Unkosten für die einzelnen Sicherungsscheine hinzu. Diese richten sich in der Regel nach dem Reisepreis und betragen etwa drei bis fünf Euro pro Stück.
Autorinnen: Barbara Schweigert, Cynthia Henrich, Stand 03.05.2018