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Lexikon
Gemäß § 701 ff. BGB haften Beherbergungsbetriebe für Schäden an den eingebrachten Sachen ihrer Gäste, wenn diese abhandenkommen, zerstört oder beschädigt werden. Für Schäden, die der Gast selbst oder ein Begleiter des Gastes verursacht hat, besteht kein Haftungsanspruch. Eingebrachte Sachen sind Gegenstände oder auch Wertsachen, die von Gästen für die Zeit ihres Aufenthalts in den Räumlichkeiten des Betriebs (auch solche, die dem Hotelbetrieb unmittelbar zugeordnet sind, zum Beispiel Tagungsräume und Freizeiteinrichtungen) aufbewahrt oder vom Gastwirt beziehungsweise seinen Mitarbeitern in Obhut genommen werden. Außerhalb des Hotels muss der Gastwirt nur dann haften, wenn die Gegenstände auf seine Anweisung hin dorthin gebracht wurden.
Vor und nach dem Aufenthalt: Der Herbergsinhaber haftet für Sachen, die er in diesem Zeitraum in seine Obhut genommen hat, zum Beispiel wenn er den Abtransport der Koffer zum Flughafen organisiert.
Nicht eingeschlossen nach §701ff. BGB sind:
Höhe der beschränkten Haftung: Der Herbergsinhaber haftet gemäß § 702 BGB bis zu einer Schadenshöhe, die dem Hundertfachen des Beherbergungspreises entspricht, mindestens jedoch bis zu einem Betrag von 600 Euro und höchstens bis 3500 Euro. Für Geld, Wertpapiere und Kostbarkeiten liegt die Höchstgrenze bei 800 Euro.
Die Haftung des Herbergsinhabers ist unbeschränkt, wenn:
Über eine Betriebshaftpflichtversicherung kann sich der Gastwirt oftmals gegen solche Schäden absichern. Allerdings herrschen nicht selten unterschiedliche Regelungen hinsichtlich der Haftung nach §701 ff. BGB in den verschiedenen Versicherungsbedingungen. So kann beispielsweise die Höhe der Haftung je nach Versicherer unterschiedlich ausfallen.