Wenn Sie im Gastgewerbe gründen möchten, gibt es bestimmte Voraussetzungen, die Sie erfüllen müssen, um eine Genehmigung hierfür zu erhalten. Je nach Konzept des Hotels, Restaurants oder der Bar reicht eine Gewerbeanmeldung nicht aus. Hier erfahren Sie alles rund um notwendige Genehmigungen für Gründungen in der Gastronomie.
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Prinzipiell gilt: Wie auch bei anderen gewerblichen Tätigkeiten müssen Sie Ihre Gaststätte, Ihr Café, Ihre Imbissbude oder auch Ihr Hotel beim Gewerbeamt anmelden. Im besten Fall können Sie die Gewerbeanmeldung direkt durchführen. Oftmals, und abhängig von Ihrem Gastgewerbe, müssen Sie allerdings vorher eine Erlaubnis einholen.
Eine Gründung in der Gastronomie ist nach § 1 Gaststättengesetz (GastG) erlaubnispflichtig, wenn Sie entweder vorhaben,
die für den Verzehr an Ort und Stelle vorgesehen sind.
In diesem Fall müssen Sie beim Gewerbe- beziehungsweise Ordnungsamt die sogenannte Gaststättenkonzession, auch Schanklizenz (für Schankwirtschaften) genannt, beantragen. Erst, wenn Sie diese erhalten haben, können Sie Ihr Gewerbe anmelden und dürfen Ihre Gastwirtschaft eröffnen.
Aber es gibt Ausnahmen von der Erlaubnispflicht. So müssen Sie keine Konzession einholen, wenn:
erteilt. Das bedeutet, dass Sie diese nur für sich, für Ihre Betriebsart und für Ihre gewählte Location erhalten. Sollte sich einer der drei Faktoren im Laufe der Zeit verändern, müssen Sie (beziehungsweise der neue Betreiber) erneut eine Gaststättenerlaubnis beantragen.
Als Betreiber der Gaststätte müssen Sie bestimmte Voraussetzungen erfüllen, um die Erlaubnis zur Gewerbeanmeldung zu bekommen.
Dafür benötigen Sie folgende Unterlagen zur Einreichung:
Diese Voraussetzung erfüllen Sie, wenn:
Dafür legen Sie dem Gewerbe- oder Ordnungsamt Folgendes vor:
Je nachdem, in welchem Bundesland Sie Ihre Gastgewerbe eröffnen möchten, gibt es unterschiedliche Gaststättengesetze beziehungsweise -verordnungen, an die Sie sich halten müssen. Eine Liste mit den verschiedenen Gesetzen sowie entsprechende Verlinkungen können Sie kostenfrei auf dieser Seite downloaden.
Für die Einholung der Schanklizenz beziehungsweise Gaststättenerlaubnis fallen selbstverständlich auch Kosten an. Jedoch lässt sich die Frage nach dem „Wie viel“ nicht pauschal beantworten. Abhängig von Standort und Größe des gastwirtschaftlichen Betriebs können sich die Gebühren für die Gaststättenkonzession in einem sehr weiten Rahmen bewegen und zwischen 50 und 5.000 Euro liegen (Quelle: muenchen.de). Für eine Bar in einem kleinen Ort muss zum Beispiel wesentlich weniger bezahlt werden, als für ein großes Restaurant im Zentrum einer Großstadt. Und auch der Verwaltungsaufwand schlägt sich auf den Betrag nieder. Grundsätzlich ist die Höhe der Kosten aber immer eine Einzelfallentscheidung der zuständigen Behörde.
Wenn Sie sich mit einem Foodtruck beziehungsweise Imbisswagen selbstständig machen möchten, benötigen Sie eine Reisegewerbekarte. Denn: Hierbei handelt es sich um eine Gaststätte im Reisegewerbe. Die Kosten dafür liegen in der Regel zwischen 150 und 500 Euro – je nachdem, wo Sie Ihren Wagen anmelden. Der Geltungsbereich umfasst das gesamte Bundesgebiet. Sie sind verpflichtet, Ihre Karte stets mitzuführen, da Sie diese im Fall von Kontrollen vorzeigen müssen.
Folgendes benötigen Sie für den Antrag der Reisegewerbekarte:
Ausnahme: Wenn Sie mit Ihrem Imbisswagen an einer gewerberechtlich festgesetzten Messe oder anderen Veranstaltung teilnehmen, benötigen Sie keine Reisegewerbekarte. Aber: Sie müssen sich selbst darüber informieren, ob es sich tatsächlich um eine gewerberechtlich festgesetzte Veranstaltung gemäß § 69 Gewerbeordnung handelt.
Foodtruck: Gaststätte oder nicht?
Je nachdem, ob Ihr Imbisswagen als Gaststätte eingestuft wird, benötigen Sie eine Gaststättenerlaubnis. Das ist aber nur der Fall, wenn Sie die eingangs genannten Bedingungen erfüllen.
Gerade im Sommer möchten Sie Ihren Gästen vielleicht die Möglichkeit bieten, Ihr Angebot auch im Freien zu genießen. Jedoch benötigen Sie hierfür eine gesonderte Erlaubnis. Rechtlich gesehen unterscheidet man zwischen Sommergärten und Wirtschaftsgärten – je nachdem, ob sich der anvisierte Außenbereich auf öffentlichem oder privatem Grund befindet.
Soll sich Ihr Außenbereich auf öffentlichem Grund, beispielsweise auf Gehwegen, Plätzen oder in einer Fußgängerzone befinden, benötigen Sie eine Sondererlaubnis Ihres zuständigen Amts für Straßenbau und Verkehr. Hinweis: Je nach Ort und Bundesland, in dem Sie die Erlaubnis beantragen möchten, kann die genaue Bezeichnung des zuständigen Amtes variieren.
Möchten Sie einen Wirtschaftsgarten betreiben, benötigen Sie eine Baugenehmigung. Das zuständige Bauaufsichtsamt prüft, ob Ihr Außenbereich vorschriftsgemäß (u. a. hinsichtlich Nachbarschutz, Brandschutz, Planungsrecht) ist.
Die Genehmigungen für den Betrieb einer Außengastronomie werden in der Regel zeitlich begrenzt vergeben. Wollen Sie Ihre Gäste nach Ablauf der Erlaubnis weiterhin draußen bewirten, müssen Sie einen Folgeantrag stellen.
Autorin: Cynthia Henrich, Stand 02.05.2018