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Die Betriebshaftpflichtversicherung deckt Personen-, Sach- und Vermögensschäden (Vermögensfolgeschäden) ab, die von Ihnen oder Ihren Mitarbeitern verursacht wurden.
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Viele Hausmeister, Gebäudereiniger, Garten- und Landschaftsbauer oder andere Selbstständige betreiben im Winter ein saisonales Zusatzgeschäft: den Winterdienst. Wer Schnee räumt und das Streuen von Straßen und Wegen übernimmt, sollte unbedingt daran denken, sich gegen Schäden, die aus diesen Tätigkeiten resultieren können, abzusichern. Denn: Die Betriebshaftpflicht, die die Betriebe in der Regel bereits abgeschlossen haben, deckt Winterdienstarbeiten nicht automatisch mit ab. Das bedeutet: Wer Winterdienste anbietet, muss diese unbedingt gesondert in seine betriebliche Haftpflicht einschließen!
Eine Betriebshaftpflicht deckt immer Personen-, Sach- und daraus folgende Vermögensschäden (Vermögensfolgeschäden) ab, die vom Unternehmer oder einem seiner Mitarbeiter verursacht werden. Das gilt also auch für Tätigkeiten im Winterdienst – sofern sie in die Versicherung eingeschlossen sind. Das bedeutet: Rutscht ein Mensch auf dem vom Winterdienst betreuten Gelände aus und verletzt sich oder beschädigt ein Mitarbeiter des Winterdienstes bei der Arbeit das Eigentum eines Dritten, ist das durch diese Gewerbeversicherung abgedeckt. Außerdem überprüft die Versicherung für den Winterdienst die Rechtmäßigkeit geforderter Schadensersatzansprüche und wehrt sie ab, falls sie ungerechtfertigt sind.
Wird der Winterdienst in eine bestehende Haftpflichtversicherung integriert, sollte sich der Versicherungsnehmer Gedanken um die passende Deckungssumme machen. Das gilt auch, wenn direkt eine Versicherung mit Winterdienst abgeschlossen wird. Denn: Rutscht jemand auf einem schlecht gestreuten Weg aus, kann das sehr teuer werden. Neben Behandlungskosten und Schmerzensgeld kommen im Extremfall auch lebenslange Rentenzahlungen auf den Verursacher zu. Die Versicherung eines Winterdienstes übernimmt die Zahlungen – genau bis zur im Vertrag festgelegten Versicherungssumme. Es empfiehlt sich daher, eine Versicherungssumme von mehr als drei Millionen Euro für Personen-, Sach- und daraus folgende Vermögensschäden zu wählen.
Wir wünschen es Ihnen nicht – aber sollten Sie Ihren Betrieb aufgeben müssen, z. B. aufgrund von Insolvenz, haben Sie ein Sonderkündigungsrecht. Das bedeutet, dass Sie Ihre Versicherungsbeiträge nur so lange zahlen müssen, wie Sie tatsächlich selbstständig sind. Um von Ihrem Sonderkündigungsrecht Gebrauch zu machen, müssen Sie Ihrem Versicherer die Bestätigung Ihrer Gewerbeabmeldung zusenden. Liegt der Termin Ihrer Gewerbeabmeldung in der Zukunft, wird der Versicherungsvertrag zu diesem Termin beendet. Ist Ihr Gewerbe bereits abgemeldet, wird der Vertrag zu dem Datum beendet, an dem die Gewerbeabmeldung bei Ihrem Versicherer eingegangen ist.
Sollten Sie Fragen zur Betriebsversicherung für Ihren Winterdienst haben oder zu Firmenversicherungen allgemein, so stehen wir Ihnen per E-Mail oder unter 089 716 772 999 gerne zur Verfügung.
Sie können unseren Beratungsservice auch dann jederzeit in Anspruch nehmen, wenn Sie bereits versichert sind. Wir prüfen Ihren Versicherungsschutz und sagen Ihnen, ob sich ein Versicherungswechsel für Sie lohnt. Denn unter Umständen findet sich ein günstigerer Tarif oder ein besserer Leistungskatalog. Entscheiden Sie sich für einen Wechsel, übernehmen wir auf Wunsch auch die Kündigung bei Ihrem bisherigen Versicherer.
Ein Hausmeister hat den Winterdienst für mehrere Wohnanlagen übernommen. An einem Winterabend führt starker Schneefall dazu, dass er lange für die Räumarbeiten braucht und in Eile gerät. Daher vergisst er, einen Weg zu räumen. Eine Mieterin stürzt darauf. Für Behandlungskosten und Schmerzensgeld kommt die Versicherung des Winterdienstes auf.
Der Mitarbeiter eines Winterdienstes nutzt eine Schneefräse, um eine Einfahrt zu räumen, die durch einige parkende Autos verengt ist. Durch eine kurze Unachtsamkeit beschädigt er mit seiner Fräse einen der abgestellten PKW. Die Kosten für die Reparatur des beschädigten Wagens übernimmt die Versicherung des Winterdienstes.
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