Neu ☑️ Gewerbliche Kfz-Versicherung: Mehr Infos
Nachdem Sie einen Versicherungsvertrag abgeschlossen haben - egal ob privat oder gewerblich -, müssen Sie eine regelmäßige Versicherungsprämie (gängiger: Versicherungsbeitrag) bezahlen um Versicherungsschutz zu erhalten. Sie stellt das Entgelt für die (künftigen) Versicherungsleistungen dar. Der Betrag setzt sich aus der Nettoprämie und der Versicherungssteuer zusammen. Nachfolgend beantworten wir Ihnen wichtige Fragen zur Versicherungsprämie.
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Das hängt in der Regel zunächst einmal davon ab, um welche Versicherung es sich handelt. Den Versicherungsbeitrag für einen Großteil Ihrer privaten Versicherungen (z. B. private Krankenversicherung/gesetzliche Krankenversicherung, Unfallversicherung) müssen Sie monatlich bezahlen.
Bei Kfz-Versicherungen sowie im gewerblichen Bereich haben Sie meist verschiedene Möglichkeiten der Zahlweise Ihrer Versicherungsprämie:
Wenn Sie Geld sparen möchten, sollten Sie die jährliche Zahlweise wählen. In der Regel kostet die unterjährige Zahlungsweise etwas mehr, insbesondere, wenn Sie sich für eine monatliche Zahlung entscheiden. Der Vorteil hier ist jedoch, dass Sie nicht auf einmal einen großen Betrag aufbringen müssen.
Beispiel betriebliche Haftpflicht: Ein nebenberuflicher Gebäudereiniger mit einem geschätzten Jahresumsatz von 10.000 Euro möchte eine Betriebshaftpflichtversicherung abschließen. Er interessiert sich für ein Angebot des Versicherers Rhion mit einer Laufzeit von einem Jahr. Im Online-Rechner von Finanzchef24 prüft er, wie sich die Zahlweise auf die Höhe seiner Versicherungsbeiträge auf das Jahr gerechnet auswirkt. Entscheidet sich der Gebäudereiniger für die jährliche Zahlweise, so kann er bis zu 17 Euro im Jahr sparen:
Nach Abschluss des Versicherungsvertrags haben Sie gemäß § 33 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) 14 Tage Zeit, den ersten Versicherungsbeitrag zu bezahlen – nachdem Sie den Versicherungsschein erhalten haben.
Zunächst kommt es darauf an, mit welcher Art des Versicherungsbeitrags Sie in Verzug sind.
Zahlungsverzug Erstprämie
Entrichten Sie den ersten Versicherungsbeitrag nach der 14-tägigen Frist und haben die Verzögerung zu verschulden, darf der Versicherer vom Vertrag zurücktreten. Bezahlen Sie jedoch nach Fristablauf und hat der Versicherer in der Zwischenzeit noch keinen Gebrauch von seinem Rücktrittsrecht gemacht, bleibt Ihr Versicherungsvertrag bestehen. Aber: Bis zum Zeitpunkt, an dem die Zahlung der Erstprämie beim Versicherer eingeht, besteht für Sie kein Versicherungsschutz (vgl. § 37 VVG)!
Damit der Versicherer überhaupt von seinem Rücktrittsrecht Gebrauch machen darf, muss er Sie bei Abschluss der Versicherung schriftlich auf die Konsequenzen der Nichtzahlung/des Zahlungsverzugs hinweisen
Zahlungsverzug Folgebeiträge
Sind Sie mit einem Beitrag oder mehreren Folgebeiträgen im Verzug, muss der Versicherer Ihnen zunächst eine schriftliche Mahnung zukommen lassen. Darin muss er Ihnen mindestens zwei Wochen Zeit geben, den Rückstand zu begleichen. Versäumen Sie es, innerhalb der gesetzten Frist zu zahlen, ist der Versicherer zur fristlosen Kündigung berechtigt. Und: Sollte es in dieser Zeit zu einem Schadens-/Versicherungsfall kommen, muss die Versicherung nicht dafür aufkommen.
Sollten Sie innerhalb eines Monats nach Fristablauf beziehungsweise der Kündigung doch noch zahlen, ist die Kündigung rückwirkend unwirksam. Aber: Auch für diesen Zeitraum ist der Versicherer im Schadensfall nicht zur Leistung verpflichtet.
Beispiel: Sie sind mit Ihrem Versicherungsbeitrag einen Monat im Verzug. Am 31.03. erhalten Sie eine Mahnung. Ihr Versicherer gibt Ihnen bis zum 15.04. Zeit, den fehlenden Beitrag zu bezahlen. Nachdem die Frist ohne Zahlung Ihrerseits verstrichen ist, erhalten Sie die fristlose Kündigung. Am 30.04. überweisen Sie die Prämie – Ihr Versicherungsvertrag bleibt bestehen.
Am 29.04. ereignet sich ein Schadensfall, den Sie dem Versicherer melden. Diese weigert sich, den Schaden zu regulieren – und ist damit im Recht.
Haben Sie Fragen zum Versicherungsbeitrag oder zu Gewerbeversicherungen im Allgemeinen? Wir helfen Ihnen gerne weiter. Sie können ganz bequem per E-Mail einen unserer Gewerbe-Experten kontaktieren oder unter der kostenlosen Telefonnummer 089 716 772 999 anrufen.
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Autorin: Cynthia Henrich, 05.02.2018