Neu ☑️ Gewerbliche Kfz-Versicherung: Mehr Infos
Wenn sich Schadensfälle in Ihrem Unternehmen beziehungsweise Versicherungsfälle im Privatleben häufen und Sie immer wieder Ihre jeweilige Versicherung in Anspruch nehmen müssen, werden oftmals die Beiträge erhöht oder im schlimmsten Fall die Kündigung durch den Versicherer ausgesprochen. Was viele nicht wissen: Vertraglich ist der Versicherer im Recht.
Juristisch betrachtet ist der Vertrag zwischen Versicherungsnehmer und Versicherung ein „freiwilliges Geschäft auf Gegenseitigkeit“. So können Versicherungsunternehmen ihren Kunden unter gewissen Voraussetzungen kündigen, wenn der Versicherungsvertrag aus Sicht des Versicherers wirtschaftlich nicht mehr rentabel ist. Eine dieser Voraussetzungen wäre die so genannte Schadensfallkündigung. Diese ermöglicht laut §92 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) dem Versicherer, den Vertrag innerhalb einer bestimmten Frist nach Schadenseintritt zu kündigen. Auch bei Beitragsrückständen kann der Versicherer unter Berücksichtigung bestimmter Fristen die Kündigung aussprechen.
Um zu ermitteln, wie lukrativ ein Versicherungsnehmer ist, berechnen die Versicherer die sogenannte Schadensquote. Bei dieser Kennzahl handelt es sich um das Verhältnis zwischen Prämienzahlungen und Schadenssumme. Überschreitet diese Kennzahl einen bestimmten, vorher festgelegten Wert, dann wird der Versicherungsnehmer als nicht mehr rentabel eingestuft und es kann im schlimmsten Fall zur Kündigung durch den Versicherer kommen.
Natürlich verlieren Sie in so einem Fall den Versicherungsschutz nicht von heute auf morgen. Sie sollten jedoch in jedem Fall sofort Kontakt zum Versicherer aufnehmen. Häufig bekommen Sie vor der Kündigung einen Sanierungsvorschlag. Das bedeutet konkret: Der Vertrag wird unter angepassten Bedingungen verlängert. Das kann beispielsweise entweder ein höherer Beitrag oder eine höhere Selbstbeteiligung sein. Auch kann der Versicherer Ihnen als Voraussetzung für eine Vertragsfortführung bestimmte Auflagen vorschreiben, um die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts entsprechend zu reduzieren. Bekanntes Beispiel aus der Praxis ist die vorgeschriebene Installation einer Einbruchmeldeanlage, sofern der Versicherungsnehmer bereits einen oder mehrere Einbruchdiebstahlschäden gemeldet hat. Teilweise werden auch ganz bestimmte Tatbestände komplett vom Versicherungsschutz ausgeschlossen, um die Inanspruchnahme des Versicherers entsprechend zu verringern.
Sollten Sie damit nicht einverstanden sein, müssen Sie wohl oder übel die Kündigung durch den Versicherer annehmen und Ihre Versicherung wechseln.
Die Suche nach einer neuen Versicherung gestaltet sich in einem solchen Fall jedoch oft nicht einfach. Wenn Sie ein Neuantrag stellen, erkundigt sich der neue Versicherer in der Regel nach eventuellen Vorschäden. Nicht selten sind die neuen Versicherer nicht dazu bereit, Sie aufzunehmen, wenn Ihnen ein Versicherer bereits eine Kündigung ausgesprochen hat. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Versicherer den Vertrag wegen einer schlechten Schadensquote aufgehoben hat. Und damit sind die Versicherungsunternehmen im Recht, da – bis auf die Ausnahme der Kfz-Haftpflichtversicherung – keine Aufnahmepflicht besteht.
Der Bund der Versicherten rät deshalb dazu, bei einer Kündigung durch den Versicherer bei diesem anzufragen, ob er zu einer Kündigungsumkehr bereit ist. Sprich: Nicht das Versicherungsunternehmen sondern Sie als Versicherter sprechen die Kündigung aus. So erhöhen sich die Chancen, einen neuen Vertrag bei einem anderen Versicherer zu erhalten. Nichtsdestotrotz sind Sie weiterhin in der Pflicht, bei einem Neuantrag genaue Angaben bezüglich Höhe und Anzahl der Schadensfälle zu machen.
Wenn Sie nach einer Kündigung durch Ihren Gewerbeversicherer Hilfe bei der Suche nach einem neuen Versicherer benötigen, nutzen Sie einfach unser Formular zum Versicherungswechsel. Sie können sich außerdem von unseren Experten per E-Mail oder per Telefon unter 089 716 772 999 beraten lassen. Um Ihnen die Arbeit zu erleichtern, bieten wir ab sofort auch einen Kündigungsservice an - auf Wunsch kündigen wir für Sie bei Ihrem alten Versicherer.
Autorin: Cynthia Henrich, Stand: 06.03.2018