Lexikon
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Unternehmen sind gemäß Bürgerlichem Gesetzbuch (BGB) gesetzlich verpflichtet, für Verletzungen und den Tod anderer Personen sowie Schäden an fremdem Eigentum aufzukommen. Man spricht hier auch von deliktischer Haftung (= die Haftung für schuldhaft verursachte Schäden). Der Gesetzgeber sieht vor, dass Unternehmen in unbegrenzter Höhe haften. Schadensersatzzahlungen können schnell Dimensionen annehmen, die massive wirtschaftliche Folgen haben und die Existenz des Unternehmers bedrohen können. Denn im schlimmsten Fall wird das gesamte Unternehmensvermögen zur Erfüllung einer Schadensersatzpflicht herangezogen. Der Abschluss einer Betriebshaftpflichtversicherung macht dieses Haftungsrisiko kalkulierbar und fängt die finanziellen Folgen im Schadenfall auf.
Im Gegensatz zur gesetzlichen Haftung ergibt sich die Anspruchsgrundlage der vertraglichen Haftung nicht aus einer Gesetzesvorlage, sondern aus der vertraglichen Beziehung zwischen den Vertragsparteien. Ein Haftungsanspruch besteht in der Regel dann, wenn beispielsweise die vertraglich vereinbarte Leistung nicht, nicht vollständig oder nicht wie vereinbart (Stichwort „Schlechterfüllung“) erbracht wurde. Wichtig: Die meisten Gewerbehaftpflichtversicherungen schließen die vertragliche Haftung in ihren Deckungskonzepten aus. Die erwähnte „Schlechterfüllung“ gilt sogar gemeinhin als nicht versicherbar.
Unter unmittelbarer Haftung versteht man, dass der Gesellschafter von Gläubigern direkt in Haftung genommen werden kann.
Die Gesellschafter haften mit ihrem Privatvermögen nur zweitrangig –also nur dann, wenn das Gesellschaftsvermögen nicht ausreicht.
Im Gegensatz zur beschränkten Haftung haftet der Unternehmer bei der unbeschränkten Haftung nicht nur mit dem Betriebs-, sondern auch mit seinem Privatvermögen. Dies ist insbesondere bei den Rechtsformen der GbR und OHG sowie für Komplementäre einer KG zutreffend.
Ansprüche der Gläubiger können direkt dem Gesellschafter gegenüber geltend gemacht werden, also ohne vorheriges Vorgehen gegen die Gesellschaft selbst.
Von verschuldensunabhängiger Haftung oder auch Gefährdungshaftung spricht man, wenn Versicherungsnehmer auch dann für eine bestimme Art von Schäden haften müssen, wenn sie diese nicht verschuldet haben. Es handelt sich dabei um Schäden, die die aus sogenannten „erlaubten“ Gefahren, die von der Gesellschaft billigend in Kaufgenommen werden, entstanden sind. Solche Gefahren können beispielsweise das Halten von Hunden oder der Betrieb einer gefährlichen Einrichtung (z. B. Gastank) sein.
Jeder Gesellschafter eines Unternehmens kann für die Gesamtschuld der Gesellschaft belangt werden. Das bedeutet, dass er im schlimmsten Fall auch mit seinem Privatvermögen haften muss. Sollte der Gläubiger nur einen Gesellschafter in Anspruch nehmen, hat dieser das Recht, das Geld anteilig von seinen Mitgesellschaftern einzufordern.