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Gründung & Geschäftsideen
Mit dem Gründungszuschuss leistet der Staat finanzielle Hilfe, um motivierte Arbeitslose, die sich selbstständig machen wollen, auf dem Weg aus der Arbeitslosigkeit zu unterstützen. Allein im Jahr 2016 haben damit rund 28.000 Jungunternehmer den Weg in die Selbstständigkeit geschafft.
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Der Gründungszuschuss ist eine staatliche Förderung für Existenzgründer, die ihren Weg aus der Arbeitslosigkeit mittels Selbstständigkeit finden wollen. Die finanzielle Unterstützung der Gründer wird von der Bundesagentur für Arbeit zur Sicherung des Lebensunterhalts gewährt. Sie ist steuerfrei und muss nicht bei der Einkommenssteuer angegeben werden.
Wichtig: Der Antrag ist vor der eigentlichen Gründung zu stellen.
Bis 2006 konnten Arbeitslose, die sich selbstständig machen wollten, zwei verschiede Fördermöglichkeiten wählen: das Überbrückungsgeld und den Existenzgründungszuschuss (Ich-AG). Seitdem fasst die Bundesagentur für Arbeit beide Einzelmaßnahmen zu einem Fördermittel – dem Gründungszuschuss – zusammen.
Ob ein Gründer mit dem Gründungszuschuss gefördert wird, liegt im Ermessen der Bundesagentur für Arbeit. Dazu müssen gewisse Voraussetzungen erfüllt werden. Zum einen muss der Gründer arbeitslos sein und noch einen Anspruch auf Arbeitslosengeld von mindestens 150 Tagen (kein ALG II!) vorweisen.
Des Weiteren muss er ein tragfähiges Konzept seiner Gründungsidee bei einer fachkundigen Stelle zur Prüfung einreichen. Fachkundige Stellen sind beispielsweise die jeweils zuständigen Industrie- und Handelskammern, berufsständische Kammern oder auch Kreditinstitute. Das Konzept sollte wie ein Businessplan aufgebaut sein und eine Kurzbeschreibung des Vorhabens, den Lebenslauf sowie einen Finanzierungsplan beinhalten.
Zudem wird der Existenzgründer auf seine persönliche und fachliche Eignung hin geprüft. Dazu muss er Qualifikationsnachweise wie etwa eine Bestätigung der Berufserfahrung in der betreffenden Branche oder Teilnahmebestätigungen an Existenzgründerseminaren vorlegen. Sollten Zweifel an der Eignung aufkommen, kann der persönliche Arbeitsvermittler verlangen, dass der Anwärter ein Existenzgründerseminar besucht. Diese werden von verschiedenen Institutionen wie etwa den Industrie- und Handelskammern oder lokalen Wirtschaftsverbänden angeboten.
Wichtig: Kündigt ein Arbeitnehmer selbstständig, so kann er erst nach einer Sperrzeit von drei Monaten eine Förderung durch den Gründungszuschuss beantragen.
Von der Förderung durch den Gründungszuschuss ausgeschlossen sind solche Antragsteller, die bereits zuvor gefördert wurden und deren Förderung erst vor weniger als 24 Monaten beendet wurde. Des Weiteren haben alle Personen, die das entsprechende Alter für die Regelaltersrente (frühestens 65 Jahre) erreicht haben, ebenfalls keinen Anspruch auf Förderung.
Für Existenzgründer, die die Fördervoraussetzungen für den Existenzgründungszuschuss nicht erfüllen, – wie zum Beispiel Empfänger des ALG II – bietet das Einstiegsgeld eine Alternative. Nähere Informationen darüber, wie das Einstiegsgeld beantragt werden kann, liefert die Webseite der Bundesagentur für Arbeit. Zudem gibt es viele weitere staatliche Förderprogramme, die bei der Existenzgründung Unterstützung anbieten.
Der Gründungszuschuss ist ausschließlich für die Förderung einer selbstständigen Tätigkeit gedacht. Sollten Sie im Förderzeitraum von der Selbstständigkeit in ein abhängiges Arbeitsverhältnis wechseln, müssen Sie dies der Bundesagentur für Arbeit sofort melden. Die Förderung wird daraufhin eingestellt. Versäumen Sie dies (bewusst oder unbewusst!) kann das teuer werden, wie ein aktuelles Urteil des Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen zeigt: Ein Software-Entwickler musste die erhaltenen Fördergelder in Höhe von 9.500 Euro zurückzahlen.
Der Gründerzuschuss wird für eine maximale Dauer von 15 Monaten gewährt. Dabei wird die Finanzierung in zwei Phasen eingeteilt. Während der ersten sechs Monate bekommt der Gründer eine Förderung in Höhe des zuletzt bezogenen Arbeitslosengelds plus 300 Euro zur sozialen Absicherung. Möchte er den Gründungszuschuss verlängern, wird ab dem siebten Monat nur noch der Betrag zur Absicherung zugeschossen.
Diese Weiterförderung durch den Gründungszuschuss liegt im Ermessen des Arbeitsamtes. Dazu muss der Geförderte eine intensive Geschäftstätigkeit vorweisen und beweisen, dass er hauptberuflich unternehmerisch aktiv ist. Um die ununterbrochene Förderung zu gewährleisten, sollte der Antrag zur Verlängerung des Gründungszuschusses rechtzeitig, in der Regel zwei Monate vor Auslaufen der Förderung, gestellt werden.
Natürlich haben Sie als Gründer die Möglichkeit neben der Nutzung von staatlichen Fördermitteln, finanzielle Mittel durch weitere externe Geldgeber zu erhalten. Beispielsweise im Rahmen einer Kreditfinanzierung durch Ihre Bank. Über unseren kostenlosen Finanzierungsrechner können Sie Ihre Optionen der Unternehmensfinanzierung schnell und bequem auch online prüfen.
Im Gegensatz zum früheren Existenzgründungszuschuss, besteht für Empfänger des Gründungszuschusses keine Pflicht, einer gesetzlichen Krankenversicherung beizutreten. Nichtsdestotrotz können diese sich gesetzlich versichern lassen. Der Beitrag wird anhand der Einnahmen, die für den Lebensunterhalt notwendig sind, bemessen. In der Regel unterliegen Empfänger des Gründungszuschusses einer Beitragsbemessungsgrenze, die aktuell bei 1.487,50 Euro liegt (Stand 2017). Sollten die Einnahmen aus der hauptberuflichen Selbstständigkeit diese Grenze überschreiten, wird ein höherer Beitrag fällig.
Wichtig: Der Gründerzuschuss muss zu den Einnahmen gezählt werden – die Pauschale zur sozialen Absicherung von 300 Euro dagegen nicht. Möchte der Existenzgründer sich nicht gesetzlich versichern, kann er selbstverständlich eine private Krankenversicherung abschließen.
Autorin: Cynthia Henrich, Stand: 25.03.2019