Gründung & Geschäftsideen
Wenn Sie ein Einzelunternehmen oder eine Personengesellschaft gründen, unterliegen auch die Einkünfte aus Ihrer selbstständigen Arbeit beziehungsweise aus Ihrem Gewerbebetrieb der Einkommensteuer. Was müssen Sie als Existenzgründer bei der Einkommensteuererklärung beachten? Im Folgenden finden Sie die Antwort.
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Die Einkommensteuer bezieht sich auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit eines Menschen, genauer auf das Einkommen der Person innerhalb eines Kalenderjahres. Nach § 2 Einkommensteuergesetz (kurz EStG) sind unter anderem Einkünfte aus einem Gewerbebetrieb beziehungsweise aus selbstständiger Arbeit zu versteuern.
Folglich müssen Sie sich als Existenzgründer mit der Einkommensteuer auseinandersetzen, wenn Sie:
Zudem ist für Ihre Einkommensteuerpflicht die Rechtsform Ihrer Unternehmensgründung entscheidend: Wenn Sie ein Einzelunternehmen oder eine Personengesellschaft gründen, sind Sie zur Einkommensteuer verpflichtet. Nicht aber, wenn Sie eine Kapitalgesellschaft eröffnen – hier müssen Sie die Pflicht zur Körperschaftsteuer erfüllen.
Alles in allem umfasst die Einkommensteuerpflicht, dass Sie
Ihre Gewinne als Selbstständiger/ Gesellschafter einer Personengesellschaft ermitteln. Hier ist die Summe sämtlicher Einkünfte relevant, vermindert durch Ihre Betriebsausgaben und andere Posten. Zu beachten sind dabei steuerrechtliche Unterschiede bei der Bewertung und Abschreibung der einzelnen Wirtschaftsgüter.
eine vierteljährliche Vorauszahlung für die Einkommensteuer leisten. Die Höhe der Einkommensteuervorauszahlung legt das Finanzamt jährlich fest. Im ersten Jahr Ihrer Existenzgründung werden dazu Ihre Angaben zum erwarteten Gewinn verwendet.
nach Ablauf des Kalenderjahres eine Einkommensteuererklärung abgeben. Mit den Daten zu Ihrem Gewinn und den geleitsteten Vorauszahlungen wird errechnet, ob Sie Ihre Einkommensteuer bereits beglichen haben oder ob Sie eine Nachzahlung leisten müssen.
Gemäß § 2 EStG die Einkünfte aus Gewerbebetrieb und selbständiger Arbeit der Gewinn. Wie Sie die Gewinne Ihres Start-ups für die Einkommensteuer ermitteln müssen – ob über eine Bilanz oder eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung – ist abhängig von Ihrer Art der Buchführung Ihres Start-ups.
Haben Sie eine Buchführungspflicht oder möchten freiwillig Buch führen? Die doppelte Buchführung ermöglicht eine übersichtliche Finanzbuchhaltung über die vielen Einnahmen- und Ausgaben-Posten. Um diesen Vorteil zu nutzen, können Sie freiwillig die doppelte Buchführung in Ihrem Start-up einführen. Sie sind zur doppelten Buchführung verpflichtet, wenn Sie Kaufmann/frau im Sinne von § 1 Handelsgesetzbuch (HGB) sind und sich nicht befreien lassen können. Ob Pflicht oder nicht – an die doppelte Buchführung schließt sich an, dass Sie eine Bilanz nach den Vorschriften des HGB erstellen und die Gewinne Ihres Unternehmens über die Gewinn- und Verlustrechnung ermitteln. Der hier ermittelte Gewinn ist die Grundlage für den sogenannten Betriebsvermögensvergleich, der wiederum die Grundlage für die Bemessung der Einkommensteuer darstellt.
Sie sind nicht buchführungspflichtig und möchten auch nicht freiwillig Buch führen? Sind Sie als Gewerbetreibende beziehungsweise Freiberufler nicht buchführungspflichtig und führen auch freiwillig keine Bücher, wenden Sie eine einfache Buchführung an. Die Aufzeichnung und Gewinn-Auswertung über die Einnahmen-Überschuss-Rechnung (kurz EÜR) ist im Vergleich zur doppelten Buchführung und Bilanzierung weniger aufwändig. Durch die Gegenüberstellung Ihrer Betriebseinnahmen und -ausgaben ermitteln Sie Ihren Gewinn. Dieser stellt die Grundlage für die Berechnung des zu versteuernden Einkommens dar.
Eines vorweg: Da die Einkommensteuer allerdings eine Personensteuer ist, werden die Einkünfte des Gewerbebetriebs anteilig versteuert, wenn Sie als Gesellschafter an Ihrem Unternehmen beteiligt sind.
Ein Rechenbespiel: Sie sind zu 50 Prozent an einer Personengesellschaft beteiligt, die laut Bilanz einen Gewinn von 200.000 Euro für das vergangene Kalenderjahr verzeichnet. Somit müssen Sie Ihren Gewinnanteil von 100.000 Euro addiert mit Ihrem Jahresgehalt als Geschäftsführer von 70.000 Euro versteuern.
Die Summe Ihrer Einkünfte wird anschließend um bestimmte Beträge reduziert, beispielsweise Ihre Beiträge für die Altersvorsorge (als Sonderausgaben) oder Kinderfreibeträge. Des Weiteren werden auch Verluste berücksichtigt – durch den sogenannten Verlustvortrag oder Verlustrücktrag (§ 10 EstG):
Die negativen Einkünfte werden von den Einkünften des vorherigen Kalenderjahres abgezogen. Der Rücktrag ist auf ein Jahr und bei einzelveranlagten Personen auf eine Million Euro begrenzt. Somit bekommen Sie einen Teil der gezahlten Steuer zurückerstattet.
Negative Einkünfte, die nicht über den Verlustrücktrag abgezogen wurden, werden in den folgenden Kalenderjahren zu einem bestimmten Umfang berücksichtigt (Verlustvortrag). Somit wird der Gesamtbetrag der Einkünfte für die folgenden Jahre gemindert.
Der Steuersatz der Einkommenssteuer berechnet sich nach der Höhe des zu versteuernden Einkommens. Für Ledige lassen sich die Werte der Grundtabelle entnehmen. Bei Ehepaaren gelten unter bestimmten Voraussetzungen die Steuersätze der Splittingtabelle. Wenn Sie sich darüber genauer informieren und Ihren Steuersatz der Einkommensteuer ermitteln möchten, können Sie den Einkommensteuer-Rechner des Bundesfinanzministeriums nutzen.
Bis zu einer gesetzlich festgelegten Grenze – dem Freibetrag – müssen Sie keine Einkommensteuer bezahlen. Dieser Grundfreibetrag wird jedes Jahr angepasst. Für 2019 liegt er bei 9.168 Euro für Alleinstehende und bei 18.336 Euro für gemeinsam Veranlagte. Auch für 2020 wurde bereits eine Anhebung des steuerlichen Freibetrags beschlossen: auf 9.408 Euro - beziehungsweise 18.816 Euro bei einer Zusammenveranlagung. Das gesamte Einkommen, das über dem Grundfreibetrag liegt, muss ab dem ersten Euro versteuert werden. Der Eingangssteuersatz beträgt derzeit 14 Prozent.
Da die Einkommensteuer eine Jahressteuer ist und die Höhe jährlich neu ermittelt wird, ist auch die Einkommensteuererklärung jährlich abzugeben – bis spätestens 31. Mai. Falls Sie einen Steuerberater für Ihre Einkommenssteuererklärung hinzuziehen, kann dieser eine Fristverlängerung bis zum 31. Dezember beantragen.
In der Regel müssen Sie Ihren Gewinn oder Verlust für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember angeben. Führen Sie ein bilanzierendes Unternehmen, können Sie beim Finanzamt eine Genehmigung einholen, dass Sie Ihre Einkommensteuer für ein Wirtschaftsjahr abgeben, das vom Kalenderjahr abweicht.
Wenn Sie Ihre Gewinne mithilfe des Betriebsvermögensvergleichs ermittelt haben, müssen Sie zusätzlich eine Abschrift der Bilanz beziehungsweise der Gewinn- und Verlustrechnung beilegen.
Nun prüft das Finanzamt Ihre Einkommensteuererklärung und verrechnet das Steuer-Soll mit Ihren getätigten Vorauszahlungen. Haben Sie zu viel an Einkommensteuer gezahlt, erhalten Sie eine Rückerstattung. Bei einer offenen Steuerschuld, verlangt das Finanzamt eine Einkommensteuer-Nachzahlung.
Eine Einkommensteuer-Nachzahlung kann vor allem Existenzgründer in Schwierigkeiten bringen, da ihre Unternehmensfinanzierung noch nicht auf gefestigten Säulen steht. Damit Sie solche bösen Überraschungen vermeiden, empfiehlt es sich, einen Steuerberater hinzuzuziehen. Er kann Ihnen Tipps an die Hand geben, wie Sie Ihre Gewinne im ersten Geschäftsjahr realistisch einschätzen, und Sie vor Erhalt Ihres Einkommensteuerbescheids darauf hinweisen, ob und in welcher Höhe Sie mit einer Nachzahlung rechnen müssen. Somit können Sie die Einkommensteuer-Angelegenheiten Ihres Start-ups vorausschauend und leichter regeln.
Autorin: Barbara Schweigert, Stand: 25.01.2019