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In Deutschland ist der Abschluss einer Privathaftpflicht nicht vorgeschrieben. Jedoch ist jede Privatperson gesetzlich dazu verpflichtet, für den Schaden, den sie verursacht, aufzukommen. Deshalb sollte niemand auf den Abschluss einer Haftpflicht verzichten. Ob Trockenbauer, Gebäudereiniger, Arzt oder Friseur – für den beruflichen Alltag haben Selbstständige meist vorgesorgt. Die Absicherung im Privatbereich wird dagegen oft vernachlässigt. Was viele nicht wissen: Es gibt die Möglichkeit, eine Betriebshaftpflicht inklusive Privathaftpflicht abzuschließen. Vorteil: Mitunter ist die Versicherung sogar ohne Aufpreis integriert.
Eine Privathaftpflicht, die in einer Betriebshaftpflicht enthalten ist, bietet grundsätzlich vergleichbare Leistungen wie eine einzeln abgeschlossene Versicherung. Sie kommt für Schäden auf, die eine Privatperson bei Dritten verursacht. Voraussetzung: Der Schaden muss durch Fahrlässigkeit und im privaten Umfeld entstanden sein. Gerade wenn Menschen verletzt werden, kann das hohe Schadensersatzsummen nach sich ziehen. Im schlimmsten Fall gehen sie – wenn beispielsweise lebenslange Rentenzahlungen anfallen – in die Millionen.
Zwei nachfolgende Schadensbeispiele veranschaulichen mögliche Schadenszenarien:
Hinweis: In der Betriebshaftpflicht inklusive Privathaftpflicht sind auch solche Schäden abgedeckt, die im Sinne der Gefährdungshaftung entstanden sind. Mit Gefährdungshaftung ist die Haftung für Schäden gemeint, die aus einer „erlaubten“ Gefahr entstanden sind. „Erlaubte“ Gefahren sind solche, die ein gewisses Gefahrenpotential mit sich bringen, jedoch von der Gesellschaft billigend in Kauf genommen werden. Das kann zum Beispiel das Halten eines Wachhundes sein. Der Verursacher haftet hier verschuldensunabhängig.
Neben dem Versicherungsnehmer sind in der Regel der Ehepartner sowie die eigenen Kinder versichert – insofern sich diese noch in der ersten Ausbildung befinden. Aber: Einige Versicherer bieten nur Versicherungsschutz, wenn ein gemeinsamer Haushalt besteht. Das bedeutet: Kinder, die aufgrund ihrer Ausbildung oder ihres Studiums nicht mehr zu Hause wohnen, sind in diesem Fall nicht mitversichert. Ebenso sind bei den meisten Versicherern deliktunfähige Kinder nicht im Schutz enthalten.
Deliktunfähig bedeutet: Bis zum siebten Lebensjahr sind Kinder für ihr Handeln nicht selbst verantwortlich und können damit nicht in Haftung genommen werden. Sollte ein deliktunfähiges Kind einen Schaden verursachen, zahlt die Privathaftpflicht in der Regel nicht. Über einen Zusatzbaustein können diese Kinder in den Versicherungsvertrag aufgenommen werden.
Bei Unklarheiten oder Fragen zu Versicherungsangeboten können Sie uns jederzeit kontaktieren. Unsere Experten helfen Ihnen gerne weiter. Sie erreichen uns per E-Mail sowie per Telefon von Montag bis Freitag von 8 bis 18 Uhr unter unserer Servicenummer 089 716 772 999.
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