Mehr Schein als Sein? 5 Tipps, wie Sie Scheinselbst­ständigkeit als Freiberufler vermeiden können

Mehr Schein als Sein? 5 Tipps, wie Sie Scheinselbst­ständigkeit als Freiberufler vermeiden können

26.07.2019 | Business

Mehr Schein als Sein? 5 Tipps, wie Sie Scheinselbst­ständigkeit als Freiberufler vermeiden können von Cynthia Henrich

Die FDP hat jüngst im Bundestag eine Debatte zum „Rechtsrisiko Scheinselbstständigkeit“ angestoßen und fordert gesetzliche Maßnahmen, Freiberufler vor einem Generalverdacht zu schützen. Das haben wir zum Anlass genommen, uns einmal etwas genauer mit dem Thema zu befassen. Was bedeutet Scheinselbstständigkeit überhaupt? Welches Risiko birgt sie für Freiberufler und wie kann sie vermieden werden? Antworten darauf finden Sie in unserem Blogartikel.

Scheinselbstständigkeit – was bedeutet das eigentlich?

Der Begriff der Scheinselbstständigkeit ist gesetzlich nicht verankert. Jedoch lassen sich einige Merkmale aus § 7 des Vierten Sozialgesetzbuchs (SGB IV) ableiten. Als scheinselbstständig werden Sie dann klassifiziert, wenn Sie vertraglich zwar als selbstständig Arbeitender behandelt werden, Sie aber die Kriterien eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses erfüllen.

Kriterien der Scheinselbstständigkeit

Sollten Sie die folgenden Kriterien mit „ja“ beantworten können, werden Sie mit großer Wahrscheinlichkeit als Scheinselbstständiger eingestuft:

  • Sie arbeiten im Wesentlichen nur für einen Arbeitgeber.
  • Sie sind dazu verpflichtet, festgelegte Arbeitszeiten einzuhalten.
  • Sie müssen Ihre Arbeit zwingend in den Räumen Ihres Auftraggebers/an einem von ihm festgelegten Ort verrichten.
  • Sie müssen Nebentätigkeiten für andere Auftraggeber bewilligen lassen.
  • Sie haben einen vertraglich zugesicherten Urlaubsanspruch.
  • Sie unterstehen einer uneingeschränkten Berichts- und Weisungspflicht Ihres Auftraggebers.

Wer prüft, ob bei Ihnen eine Scheinselbstständigkeit vorliegt, und wenn ja, was bedeutet das für Sie?

Zwei Institutionen können Ihre Beschäftigung hinsichtlich Scheinselbstständigkeit prüfen: das Finanzamt und Ihr Sozialversicherungsträger. Beide Institutionen haben ein berechtigtes Interesse daran, da sie direkt von der Aberkennung Ihrer Selbstständigkeit profitieren.

Finanzamt: Das Finanzamt holt sich bei Feststellung einer Scheinselbstständigkeit die nicht gezahlte Lohnsteuer zurück. Das betrifft vor allem Ihren Auftraggeber.

Sozialversicherungsträger (Renten-/Krankenversicherung): Hier werden auch Sie in die Pflicht genommen. Sollte sich herausstellen, dass Sie scheinselbstständig tätig sind oder waren, müssen Sie die Hälfte der versäumten Krankenversicherungsbeträge sowie die Rentenversicherungsbeiträge nachzahlen!

Grundsätzlich gilt: Sie sind nicht in der Beweispflicht. Besteht der Verdacht einer Scheinselbstständigkeit, muss dieser durch die jeweilige Institution nachgewiesen werden.

Scheinselbstständigkeit: Strafe bei Vorsatz Sollte Ihnen nachgewiesen werden können, dass Sie vorsätzlich scheinselbstständig tätig sind oder waren, kann sowohl Ihnen als auch Ihrem Auftraggeber ein Bußgeld auferlegt werden.

Tipp!

Um eine Scheinselbstständigkeit nachzuweisen, muss die prüfende Behörde ein sogenanntes „Statusfeststellungsverfahren“ einleiten. Ist erwiesen, dass sie einer Scheinselbstständigkeit nachgehen bzw. nachgegangen sind, müssen Sie dies nicht zwingend hinnehmen. Nicht selten landen diese Fälle nämlich vor Gericht und werden zu Gunsten des Freiberuflers entschieden. Die wichtigsten Gerichtsurteile dazu können Sie auf HAUFE.de nachlesen. Die Liste wird laufend aktualisiert.

Überblick: Urteile zur Scheinselbstständigkeit

5 Tipps, um Scheinselbstständigkeit zu vermeiden

1. Mehrere Auftraggeber gleichzeitig

Achten Sie darauf, für mehr als nur einen Auftraggeber zu arbeiten. Lässt es sich einmal nicht vermeiden, ist es wichtig, dass Sie dies nur für kurze Zeit tun. Denn: Die Dauer des Vertrags ist ebenfalls entscheidend dafür, ob Ihnen Scheinselbstständigkeit unterstellt werden könnte.

Hinweis!

Ein besonders hohes Risiko, in Verdacht zu geraten, haben Sie, wenn Sie sich aus einem Angestelltenverhältnis heraus selbstständig gemacht haben und anschließend Aufträge von Ihren ehemaligen Arbeitgeber entgegennehmen. Seien Sie in diesem Fall besonders vorsichtig.

2. Nutzung eigener Arbeitsräume

Es spricht nichts dagegen, dass Sie ein bis zwei Tage die Woche bei Ihrem Auftraggeber vor Ort arbeiten. Dennoch sollten Sie darauf achten, dass dies nicht zur Regelmäßigkeit wird, da Ihnen sonst ebenfalls unterstellt werden könnte, in einem abhängigen Arbeitsverhältnis zu stehen (siehe Kriterien).


3. Keine Integration in die Arbeitsorganisation Ihres Auftraggebers

Das bedeutet konkret, dass Sie unter anderem auf Folgendes achten sollten:

  • Arbeiten Sie mit Ihrem eigenen Equipment.
  • Lassen Sie sich nicht in die Urlaubsplanung einschließen.
  • Willigen Sie nicht in eine Pflicht zum regelmäßigen Reporting ein.
  • Vermeiden Sie vom Auftraggeber festgelegte Arbeitszeiten.
  • Lehnen Sie Weiterbildungsangebote durch Ihren Auftraggeber ab.

4. Eigenes Marketing für Ihr Angebot

Machen Sie Werbung für sich. Benutzen Sie eigenes Briefpapier und besorgen Sei sich Visitenkarten. Erstellen Sie außerdem eine eigene Webseite und/oder einen Social Media-Auftritt. So zeigen Sie, dass Sie als eigene Marke auf der Suche nach weiteren Auftraggebern sind.


5. Unternehmerisches Risiko & Haftung

Machen Sie deutlich, dass Sie das unternehmerische Risiko selbst tragen. Eine Möglichkeit ist der Abschluss einer Berufshaftpflicht. Sie sichert Sie für den Fall finanzieller Schäden ab, die Sie bei Ihrem Auftraggeber verursachen (z. B. durch Nichteinhaltung einer Frist).

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