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Mit der BRAO-Reform 2022 benötigt jede Berufsausübungsgesellschaft eine eigene Berufshaftpflichtversicherung. Diese deckt die Risiken ab, welche aus Beratung und Vertretung in Rechtsangelegenheiten entstehen.
Vermögensschäden. Dies sind vor allem rein finanzielle Schäden, welche Dritten durch eine fehlerhafte Beratung entstehen.
Mit dem 01.08.2022 benötigen alle Berufsausübungsgesellschaften eine eigene Berufshaftpflichtversicherung. Zu diesen zählen u. a. Kanzleien, Steuergesellschaften und Sozietäten.
Durch die BRAO-Reform ist es nun Rechtsanwälten, Patentanwälten und Steuerberatern möglich, sich untereinander oder mit anderen Berufsgruppe zu einer Berufsausübungsgesellschaft zusammenzuschließen. In diesem Falle wird die Berufsausübungsgesellschaft selbst Träger von Berufspflichten und unterliegt einer Versicherungspflicht für Vermögensschäden.
Rechtsanwälte und Steuerberater können eine Berufsausübungsgesellschaft gründen
Berufsausübungsgesellschaften können folgende Rechtsformen annehmen:
Übernahme von Vermögensschäden Dritter
Prüfen von Schadensersatzforderungen
Abwehr ungerechtfertigter Ansprüche, auch vor Gericht (passiver Rechtsschutz)
Gesellschafter
mitarbeitende Berufsträger
weitere Mitarbeiter der Berufsausübungsgesellschaft
Beim Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung müssen bestimmte Mindestversicherungssummen und Jahreshöchstleistungen erfüllt werden - dies gilt auch für interprofessionelle Berufsausübungsgesellschaften. Diese Anforderungen sollten Sie unbedingt einhalten. Im Falle einer Unterversicherung haften nach § 59n Abs. 3 BRAO n. F. neben der Berufsausübungsgesellschaft die Gesellschafter und die Geschäftsführung persönlich in Höhe der fehlenden Versicherungssumme.
Die folgende Tabelle zeigt, welche Mindestversicherungssummen für die einzelnen Berufsausübungsgesellschaften nötig sind:
Anmerkung: Die Mindestversicherungssummen für interprofessionelle Berufsausübungsgesellschaften können abweichen.
Die Jahreshöchstleistung ist der Gesamtbetrag für alle Versicherungsfälle, die der Berufsausübungsgesellschaft in einem Versicherungsjahr zur Verfügung stehen. Die Begrenzung der Jahreshöchstleistung berechnet sich nach folgenden Formeln:
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Die Berufshaftpflichtversicherung muss laut BRAO vor allem die finanziellen Vermögensschäden abdecken, welche Dritten durch die beratende Tätigkeit der Berufsausübungsgesellschaft entstehen.
Dies umfasst folgende Risiken:
fehlerhafte oder nicht ausreichende Beratung von Mandanten
Verletzung von Geheimhaltungspflichten
Versäumen von Fristen und Terminen
fehlerhaftes Verfassen von Verträgen
verspätete Aufklärung von Mandanten
fehlerhafte Prozessführung
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